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  • · Fachbeitrag · Befristung

    Besonderheiten des Profisports „als Sachgrund für eine Befristung“?

    Aus Gründen des Europarechts und des AGG gibt es für den Profifußball kein Sonderrecht bei der Befristung von Arbeitsverträgen. Der Anwendungsbereich des TzBfG erfasst Profifußballer ebenso wie „normale“ ArbN. Weder Gründe in der Person des ArbN noch in der Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigen die Befristung des Arbeitsvertrags für einen Profifußballer. Dies gilt auch für das fortgeschrittene Alter eines Profifußballspielers (Arbeitsgericht Mainz 19.3.15, 3 Ca 1197/14, Abruf-Nr. 145174).

    Sachverhalt

    Der im Jahre 1978 geborene ArbN war als Torhüter beim Fußballbundesligisten 1. FSV Mainz 05 tätig. Nach Ablauf von drei Jahren war sein auf diesen Zeitraum befristeter Arbeitsvertrag um zwei Jahre bis zum Jahre der Spielzeit 2013/2014 durch den Verein verlängert worden. Der ArbG beabsichtigte, nach Ablauf dieser insgesamt fünf Jahre, den Vertrag nicht zu verlängern.

     

    Nachdem Verhandlungen zwischen dem ArbN und dem Verein über eine einjährige Verlängerungsoption gescheitert waren, klagte der ArbN auf entgangene Prämienzahlungen und die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu dem Verein. Das Arbeitsgericht Mainz wies die Zahlungsklage ab, die Entfristungsklage des Spielers war erfolgreich.