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  • · Fachbeitrag · Befristung

    Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Rentenalters

    von RA und FA ArbR Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht Hamburg

    Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nach Erreichen des Renteneintrittsalters des ArbN die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, kann die Befristung sachlich gerechtfertigt sein, wenn der ArbN Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient (BAG 11.2.15, 7 AZR 17/13, Abruf-Nr. 143997).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war beim ArbG langjährig beschäftigt. Ab Erreichen des 65. Lebensjahres bezog er eine gesetzliche Altersrente. Im Arbeitsvertrag befand sich keine Regelung über das Ende des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze. Die Parteien haben jedoch das Ende des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt gesondert vertraglich vereinbart. Die Vertragslaufzeit wurde mehrfach befristet verlängert. Der ArbN wünschte eine weitere Verlängerung. Die Parteien schlossen einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag. Hier findet sich die Abrede, dass der ArbN eine noch einzustellende Ersatzkraft einzuarbeiten habe. Der ArbN begehrt im Wege der Entfristungsklage die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die letzte Befristung beendet wurde. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, da die Befristung durch Gründe in der Person des ArbN sachlich gerechtfertigt gewesen sei (LAG Berlin-Brandenburg 20.11.12, 12 Sa 1303/12, Abruf-Nr. 143343).

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Der Bezug von gesetzlicher Altersrente allein rechtfertige nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus in der Person des ArbN liegenden Gründen nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TzBfG. Nach Auffassung des BAG sei in diesem Fall zusätzlich erforderlich, dass die Befristung einer konkreten Nachwuchsplanung des ArbG diene. Ob dies der Fall sei, müsse das LAG weiter aufklären. Das BAG stellt als zusätzliches Erfordernis auf, dass der ArbG ein besonderes Interesse darlegt. Dieses solle in einer konkreten Nachwuchsplanung bestehen.