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  • · Fachbeitrag · Ausschlussfristen

    Kein Verfall von Mindestlohn im Krankheitsfall

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    | Die Geltendmachung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 EFZG kann trotz seiner Unabdingbarkeit gemäß § 12 EFZG grundsätzlich einer tariflichen Ausschlussfrist unterworfen werden. Eine tarifliche Ausschlussfrist ist jedoch nach § 3 S. 1 MiLoG unwirksam, soweit sie auch den während Arbeitsunfähigkeit nach den § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG fortzuzahlenden gesetzlichen Mindestlohn erfasst. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit dem Jahre 2012 bei einem Bauunternehmen als gewerblicher Mitarbeiter zu einem Stundenlohn von 13 EUR brutto beschäftigt. Mit Schreiben vom 17.9.15 kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.15. Die Kündigung wurde bestandskräftig. Nach Erhalt der Kündigung meldete sich der ArbN arbeitsunfähig krank und legte dem ArbG entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.

     

    Während der ArbG zunächst das Gehalt für September 2015 vergütete, verweigerte er die Entgeltfortzahlung für Oktober. Mit einem dem ArbG am 18.1.16 zugestellten Schriftsatz verlangte der ArbN die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch für Oktober. Er trug vor, in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krank gewesen zu sein. Sein Anspruch sei entgegen der tariflichen Ausschlussfrist nicht verfallen. Auf das Arbeitsverhältnis finde zwar der allgemeinverbindlich erklärte BRTV-Bau Anwendung. Dieser beinhalte gemäß § 14 Abs. 1 BRTV-Bau eine Ausschlussfristenregelung, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Ausschlussfrist sei aber insgesamt unwirksam, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme.