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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeit

    Betriebsvereinbarung gibt Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift bei Naturkatastrophen

    Besteht in einem Betrieb eine Dienstvereinbarung, die die Gutschrift der Arbeitszeit im Fall von Naturkatastrophen regelt, ist dies eine gegenüber § 616 BGB vorrangige günstigere Regelung des Wegerisikos des ArbN (LAG Düsseldorf 23.3.15, 9 TaBV 86/14, Abruf-Nr. 144313).

     

    Sachverhalt

    Am 9.6.14 kam es u.a. im Bereich Düsseldorf zu einem Unwetter mit orkanartigen Böen. Das führte im Stadtgebiet dazu, dass zahlreiche Bäume auf die Straßen stürzten. Einige Mitarbeiter der beteiligten ArbG, einem Versicherungsunternehmen, trafen an diesem Tag nicht oder mit erheblichen Ver-spätungen an ihrem Arbeitsplatz ein. Es war ihnen aufgrund von umgestürzten Bäumen nicht oder nicht rechtzeitig möglich, ihre Arbeitsplätze zu erreichen. Bei der ArbG existiert eine Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit (BV). In § 13 der BV hieß es u.a.:

     

    „Unberührt der Regelung des § 616 BGB, des MTV für das private Versicherungsgewerbe und der BV „Arbeitsordnung und Sozialleistungen“ werden die Zeiten folgender Arbeitsausfälle dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben:…