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  • · Fachbeitrag · AGG

    Welche Ansprüche unterliegen der Geltendmachungsfrist nach § 15 Abs. 4 AGG?

    Vergütungsansprüche wegen behaupteter oder tatsächlicher Diskriminierung wegen des Geschlechts, die von weiblichen ArbN geltend gemacht werden, sind Erfüllungsansprüche. Diese unterliegen nicht der Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG. Neben diesen Erfüllungsansprüchen können Entschädigungsansprüche wegen der mit der Ungleichbehandlung verbundenen Persönlichkeitsverletzung gegeben sein (LAG Rheinland-Pfalz 14.8.14, 5 Sa 509/13, Abruf-Nr. 143094).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN ist beim ArbG, der Schuhe herstellt, als Produktionsmitarbeiterin tätig. Im Zeitraum zwischen dem 1.1.09 bis zum 31.12.12 zahlte der ArbG den in der Produktion beschäftigten weiblichen ArbN einen geringeren Stundenlohn als den Männern. Diese geringeren Zahlungen wirkten sich auch auf die Höhe der Anwesenheitsprämie, die 5 % des Bruttolohns beträgt, das Weihnachtsgeld, das 40 % des Bruttolohns beträgt, und das Urlaubsgeld, das 46,5 % des Bruttolohns beträgt, aus. Denn diese Zahlungen wurden ebenfalls auf der Grundlage des geringeren Bruttostundenlohns berechnet.

     

    Die ArbN macht für den Zeitraum zwischen dem 1.1.09 und dem 31.12.12 gegenüber dem ArbG diverse Ansprüche vor dem Arbeitsgericht geltend. Sie verlangt die rückständigen Lohndifferenzen, die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, die Erteilung ordnungsgemäßer Abrechnungen sowie die Erteilung von Auskünften und Zahlung künftiger korrekter Vergütung.