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  • 03.02.2009 | Zwangsvollstreckung

    Vollstreckungskosten in arbeitsrechtlichen Mandaten sichern und verzinsen lassen

    von Christian Noe, Rechtsanwaltsfachangestellter, Gelsenkirchen

    Anknüpfend an die verschiedenen Beiträge des Autors zur Vollstreckungspraxis in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten soll nachstehend erläutert werden, wie mit aufgelaufenen Vollstreckungskosten umzugehen ist. Denn bei arbeitsrechtlichen Vollstreckungen stehen rasch höhere Summen im Raum (z.B. rückständige Gehälter und Gratifikationen, Abfindungssummen etc.), die eine entsprechend bezifferte Anwaltsvergütung nach dem RVG nach sich ziehen. In diesen Fällen genügen dann schon relativ wenige Vollstreckungsversuche, um hohe Summen entstehen zu lassen.  

     

    Um diesem Problem wirksam zu begegnen, empfiehlt sich die Kostenfestsetzung, wie sie auch in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen üblich ist: Der Prozessvertreter sorgt für eine Titulierung der aufgelaufenen Anwaltsvergütung sowie der weiteren aufgelaufenen Kosten, um gegenüber einer Verjährung gewappnet zu sein bzw. die Verzinsung der aufgelaufenen Beträge sicherzustellen. Dies gilt gleichfalls für die Kosten der Zwangsvollstreckung, die gem. § 788 ZPO festzusetzen sind. Auf Antrag erfolgt eine Verzinsung in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz.  

     

    Seit Anfang 2002 haben Novellen des Gesetzgebers auch das Vollstreckungsrecht entscheidend betroffen. Die ehemals geltende dreißigjährige Verjährungsfrist ist durch die dreijährige Frist des § 195 BGB ersetzt worden. Seitdem können auch die angefallenen Vollstreckungskosten bereits nach drei Jahren verjähren. Wenn aus bestimmten Gründen eine Titulierung nicht erfolgen kann oder soll, bietet sich alternativ an, von dem Schuldner eine Verzichtserklärung einzufordern, mit der dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Bei größeren Summen ist jedoch stets die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO ein gebotenes Prozedere.