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  • 01.12.2007 | Zwangsvollstreckung

    Erstinstanzlich kein Vollstreckungsschutzantrag: Ist jetzt einstweilige ZV-Einstellung unmöglich?

    von VRiLAG Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im erstinstanzlichen Verfahren einen Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG zu stellen, es sei denn, die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, lagen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht noch nicht vor oder konnten aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.  
    2. Insofern folgt die Kammer hier den Grundsätzen, die der BGH in ständiger Rechtsprechung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren aufgestellt hat (BGH NJW 01, 375; NJW-RR 91, 1216).  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung steht im Widerspruch zur ständigen Spruchpraxis anderer LAG, die den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung unabhängig davon als zulässig ansehen, ob erstinstanzlich ein Vollstreckungsschutzantrag gestellt wurde. Das Schrifttum vertritt ebenfalls den Standpunkt, dass beide Anträge unabhängig nebeneinander bestehen (GMPM-G/Germelmann, ArbGG, 5. Aufl., § 62, Rn. 20, 31; GK-ArbGG/Vossen, Stand: Mai 2004, § 62, Rn. 30).  

     

    Dessen ungeachtet, ist dem LAG Berlin-Brandenburg im Ergebnis zu folgen, sofern man die von ihm zitierte BGH-Rechtsprechung als zutreffend zugrunde legt.  

     

    Der BGH sieht einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht (mit den im obigen Leitsatz genannten Ausnahmen) für unzulässig an, wenn der Schuldner es versäumt hatte, vor dem Berufungsgericht einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen. Begründet hat der BGH diese Entscheidung damit, dass § 719 ZPO als ein letztes Mittel des Vollstreckungsschuldners anzusehen sei, die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Über einen Antrag nach § 712 ZPO sei regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und jedenfalls nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu entscheiden, was im Rahmen des § 719 ZPO nicht zwingend sei. Daher sei der Schuldner darauf zu verweisen, den für den Gläubiger weniger nachteiligen Weg des § 712 ZPO zu beschreiten (es sei denn, dass dieser zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz nicht zum Erfolg geführt haben würde).