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  • 01.01.2006 | Zeugnis

    Darf der Erziehungsurlaub (jetzt: Elternzeit) im Arbeitszeugnis erwähnt werden?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Der ArbG darf in einem Zeugnis die Elternzeit eines ArbN nur erwähnen, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Das ist der Fall, wenn diese nach Lage und Dauer erheblich ist und wenn bei ihrer Nichterwähnung für Dritte der falsche Eindruck entstünde, die Beurteilung des ArbN beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung (BAG 10.5.05, 9 AZR 261/04, NZA 05, 1237, Abruf-Nr. 053444).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der ArbN war vom 1.5.98 bis zum 30.6.02 bei dem ArbG beschäftigt. In dem nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilten Zeugnis erwähnte der ArbG den vom ArbN in der Zeit vom 3.5.99 bis zum 15.2.02 in Anspruch genommenen Erziehungsurlaub. Der ArbN verlangt mit seiner Klage die Erteilung eines neuen Zeugnisses ohne Hinweis auf den Erziehungsurlaub. Er war der Auffassung, dass die Erwähnung seines Erziehungsurlaubs gegen den Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung verstoße.  

     

    Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das BAG vertrat den Standpunkt, dass im konkreten Fall (Arbeitsunterbrechung durch den Erziehungsurlaub während 2/3 der Dauer des Arbeitsverhältnisses) die Nichterwähnung des Erziehungsurlaubs gegen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Erteilung eines Zeugnisses verstoßen hätte.  

     

    Praxishinweis

    Grundsätzlich hat die Erwähnung des Erziehungsurlaubs in einem Arbeitszeugnis zu unterbleiben. Dies gebietet bereits der im Zeugnisrecht geltende Grundsatz einer möglichst wohlwollenden Beurteilung. Der ArbG darf durch das Zeugnis das weitere Fortkommen des ArbN nicht unnötig erschweren (BAG AP Nr. 20 zu § 630 BGB = NZA 93, 219). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erwähnung des Erziehungsurlaubs bei einem Arbeitssuchenden von Nachteil sein wird.