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  • 01.02.2011 | Zeugnis

    ArbG ist an Wortlaut im Vergleich gebunden

    Ein ArbG kann in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich seinem ArbN das Recht gewähren, einen Entwurf für ein qualifiziertes, wohlwollendes Zeugnis vorzuschlagen. Sichert er dabei zugleich zu, von diesem nur bei „grober Unrichtigkeit“ abzuweichen, dann ist er innerhalb dieser Grenze verpflichtet, sich an den Wortlaut des Vorschlags zu halten (LAG Hamm 4.8.10, 1 Ta 196/10, Abruf-Nr. 110148).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die ArbN vereinbarte mit ihrem ArbG im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis. In der Abrede hieß es unter anderem: „Hinsichtlich der Zeugnisformulierung erhält die Klägerin ein Vorschlagsrecht, wobei die Beklagte bereits jetzt wohlwollende Prüfung eines von der Klägerin einzureichenden Entwurfs und abweichen nur bei grober Unrichtigkeit zusichert.“ Der von ihr daraufhin vorgelegte, mit Superlativen gespickte Entwurf („außerordentlich sorgfältig“, „auf höchstem Niveau“, „ganzheitliche Betreuung“, „Aufgabenerfüllung ... in bemerkenswert kurzer Zeit“) wurde vom ArbG in inhaltlich abgeschwächter Form ausgefertigt. Die ArbN leitete die ZV ein und beantragte, ihren ArbG mit Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zur Erteilung des vereinbarten Arbeitszeugnisses anzuhalten. Damit hatte sie vor Gericht Erfolg.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 25 | ID 141905