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  • 02.12.2009 | Vertragsinhalt

    Vertragsklauseln: Transparenzgebot und
    Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

    von VRiLAG a.D. und RA Dr. Lothar Beseler, Meerbusch und
    RA Christian Nohr, FA Arbeitsrecht, Essen

    Nachdem es in der letzten Ausgabe von „Arbeitsrecht aktiv“ um wirksame bzw. unwirksame „überraschende“ Vertragsklauseln ging, beschreibt der folgende Beitrag, wie die Rechtsprechung Vertragsklauseln im Bereich des Transparenzgebots beurteilt bzw. welche Klauseln gegen die Verbote der §§ 308, 309 BGB verstoßen.  

     

    Das Transparenzgebot

    Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sind Verwender von AGB entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass AGB wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (BAG NZA 06, 1149).  

     

    Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender nicht, alle möglichen Konkretisierungen der Arbeitspflicht und des Weisungsrechts zu regeln. Vielmehr ist das Weisungsrecht gem. § 106 GewO Ausfluss und Folge der vertraglichen Festlegung der Arbeitspflicht. Die Vertragsparteien können es dabei belassen (BAG NZA 07, 974). Eine Verweisung auf die Vorschriften ist zulässig und führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der ArbN von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. In der Gefahr, dass der ArbN wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB (BAG 10.12.08, 4 AZR 801/07, ZTR 09, 375).