Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2011 | Versetzung

    Wirksame Änderungskündigung bei fehlender Zustimmung des BR zur Versetzung?

    1. Für die Änderungskündigung zum Zwecke der Versetzung ist die Zustimmung des Betriebsrats (BR) oder ihre gerichtliche Ersetzung als solche keine Wirksamkeitsvoraussetzung.  
    2. Eine ohne Zustimmung des BR oder deren gerichtliche Ersetzung ausgesprochene Versetzung ist auch individualrechtlich gegenüber dem einzelnen ArbN unwirksam.  
    3. Das Mitbestimmungsrecht des BR nach § 99 Abs. 4 BetrVG dient neben dem Schutz der Belegschaft auch dem Schutz des von der Maßnahme betroffenen ArbN. Dieser hat bei Fehlen der Zustimmung oder ihrer Ersetzung das Recht, die Arbeit zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu verweigern.  
    4. Durch die rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung des BR zur Versetzung wird die Ausführung der mit der Änderungskündigung seitens des ArbG beabsichtigten Vertragsänderung nicht dauerhaft unmöglich i.S. des § 275 Abs. 1 BGB.  
    (BAG 22.4.10, 2 AZR 491/09, Abruf-Nr. 110141)

     

    Sachverhalt

    Im Arbeitsvertrag der im Jahre 1995 beim ArbG eingetretenen ArbN waren als Dienstorte Duisburg und „ggf. Köln“ vereinbart. Seit Januar 2002 arbeitete die ArbN in häuslicher Telearbeit von ihrem Wohnort aus und fuhr hin und wieder zu den Büros des ArbG nach Duisburg und teilweise auch nach Frankfurt/Main. Im Rahmen einer Neuordnung des Geschäftsbetriebs hörte der ArbG den für die Betriebe Köln und Duisburg gebildeten BR zu einer beabsichtigten Änderungskündigung der ArbN an. Nach Widerspruch des BR sprach der ArbG am 29.2.08 der ArbN eine Änderungskündigung zum 30.9.08 aus und bot ihr gleichzeitig an, ab dem 1.10.08 zu ansonsten gleichbleibenden Arbeitsbedingungen das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitsort Frankfurt/Main fortzusetzen. Dieses Angebot wurde von der ArbN unter dem Vorbehalt der Überprüfung der sozialen Rechtfertigung angenommen. Unter dem 30.5.08 sprach der ArbG der ArbN eine Versetzung nach Frankfurt/Main mit Wirkung zum 1.10.08 aus.  

     

    Das vom ArbG angestrengte Zustimmungsersetzungsverfahren zur Versetzung der ArbN, das der ArbG wegen der Verweigerung der Zustimmung durch den BR geführt hatte, ist mittlerweile rechtskräftig dahingehend entschieden, dass eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des BR nicht erteilt wird.  

     

    Die von der ArbN form- und fristgemäß erhobene Kündigungsschutz-klage, mit der sie Sozialwidrigkeit der Änderungskündigung geltend macht, war in den ersten beiden Instanzen erfolgreich. Die vom ArbG eingelegte Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LAG Düsseldorf.