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  • 01.09.2008 | Versetzung

    Neue Entwicklungen und Tendenzen bei der Versetzung nach § 99 Abs. 1 BetrVG

    von RiArb Klaus Griese, Hamm

    Gem. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG muss der ArbG den Betriebsrat vor der Durchführung u.a. von Versetzungen informieren und seine Zustimmung einholen. Der Begriff der Versetzung ist in § 95 Abs. 3 BetrVG definiert und immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten. Allein in jüngster Zeit hat sich das BAG dreimal mit der Frage befassen müssen, wann eine Versetzung und somit ein Mitbestimmungstatbestand i.S.v § 99 BetrVG gegeben ist.  

     

    Nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 3 BetrVG liegt eine Versetzung vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:  

     

    • Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs,

     

    • die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder

     

    • die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Diese Arbeitsumstände sind nicht die materiellen Arbeitsbedingungen, sondern die Arbeitsleistung als solche und die äußeren Bedingungen (Ort, Art und Weise, Gestaltung des Arbeitsplatzes, Lage der Arbeitszeit, Umwelteinflüsse, Beanspruchung) der Arbeit, insbesondere die „Arbeitsumgebung“.