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  • 04.07.2011 | Urlaubsrecht

    Auslegung der Freistellungserklärung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche

    Die Erklärung des ArbG, einen ArbN unter Anrechnung auf dessen Urlaubsansprüche nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist nach §§ 133, 157 BGB aus Sicht des ArbN auszulegen. Zweifel, in welchem Umfang der ArbG Urlaubsansprüche des ArbN erfüllen will, gehen zulasten des ArbG (BAG 17.5.11, 9 AZR 189/10, Abruf-Nr. 111712).

     

    Sachverhalt

    ArbN A hat beim ArbG B einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Am 13.11.06 erklärte der ArbG die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.07 und stellte gleichzeitig den ArbN „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei. Im Kündigungsschutzprozess erging eine rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der ArbG nicht aufgelöst worden ist. Nun macht A Resturlaub aus 2007 geltend. Er ist der Ansicht, der ArbG habe ihm während der Kündigungsfrist neben dem in unstreitiger Höhe von 7,5 Tagen saldierenden Urlaubsanspruch aus 2006 nur einen Teilurlaub für drei Monate nach § 5 Abs. 1c BUrlG gewährt, den er im Zeitraum zwischen dem 1.1. und dem 31.3.07 erworben habe. Nachdem das Arbeitsgericht und das LAG die Klage abgewiesen haben, war die Revision des ArbN erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG ist der Auffassung, dem ArbN A stehe für 2007 noch ein Resturlaubsanspruch in Höhe von 22,5 Urlaubstagen zu. Dies wird damit begründet, dass der ArbG nach § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG den Urlaub zeitlich festlegt. Die Erklärung, ein ArbN werde unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche nach der Kündigung von der Arbeitsleistung freigestellt, sei nach den §§ 133, 157 BGB aus Sicht des ArbN auszulegen. Die Erklärung des ArbG in Verbindung mit der ausgesprochenen Kündigung lasse nicht hinreichend deutlich erkennen, in welchem Umfang der ArbG die Urlaubsansprüche des ArbN erfüllen wollte. Zweifel gingen hierbei zulasten des ArbG. Der ArbG habe es in der Hand, den Umfang der Freistellung eindeutig festzulegen. Im Fall sei nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar, ob der ArbG den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den auf den Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.3.07 (dem Ablauf der Kündigungsfrist) entfallenden Teilurlaubsanspruch erfüllen wollte.  

     

    Praxishinweis

    Aufseiten des ArbG-Parteivertreters hätte sich angeboten, die unwiderrufliche Freistellung ab sofort unter Anrechnung des Resterholungsurlaubs - wie geschehen - auszusprechen und gleichzeitig klarzustellen, dass zunächst der Urlaub aus 2006 (7,5 Urlaubstage) und im Weiteren der für 2007 zu gewährende Urlaub bis zu einer Gesamthöhe von insgesamt ... (Zahl der Arbeitstage der Freistellung) Urlaubstagen durch die Freistellung verbraucht wird.