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  • 31.03.2011 | Urlaubsrecht

    Anspruch auf Urlaub bei Erwerbsunfähigkeit auf Zeit

    Der Bezug von Zeitrente wegen Erwerbsminderung hindert das Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht. Es entsteht Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch und der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Der Urlaubsanspruch verfällt nicht mit Ablauf des Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 BUrlG (LAG Schleswig-Holstein 16.12.10, 4 Sa 209/10, Abruf-Nr. 110370).

     

    Sachverhalt

    Der lange Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigte schwerbehinderte ArbN war seit 2004 arbeitsunfähig krank. Ab November 2004 wurde ihm rückwirkend zunächst befristet eine volle Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt - letztlich bis zum 31.7.09. Danach erhielt er eine Dauerrente und schied mit Ablauf des 31.3.09 aus dem Arbeitsverhältnis aus. In diesem Rechtsstreit hat der ArbN für die Jahre 2005 bis zu seinem Ausscheiden 2009 den gesetzlichen - teilweise auch den tariflichen - Urlaub und den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte begehrt. Das Arbeitsgericht Kiel hat die Klage abgewiesen, vor dem LAG war der ArbN fast in vollem Umfang erfolgreich. Nur die Abgeltung des für 2009 beanspruchten, über das Gesetz hinausgehenden zusätzlichen Tarifurlaubs wurde abgelehnt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Solange der Gesetzgeber keine ausdrückliche Vorschrift geschaffen habe, dass dem ArbN für den Zeitraum des Bezugs einer befristeten Erwerbs-minderungsrente der Erholungsurlaub gekürzt werden könne, entstehe der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG und auch der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen. Wenn er nur wegen der befristeten vollen Erwerbsunfähigkeit nicht genommen werden könne, verfalle dieser Urlaubsanspruch auch nicht zum 31.3. des jeweiligen Folgejahres.  

     

    Die Ansprüche seien zudem nicht ganz oder teilweise verjährt. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist beginne nicht in dem jeweiligen Urlaubsjahr, in dem die Ansprüche entstehen, sondern erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Rechtspolitische Bedenken an dem gefundenen Ergebnis könne nicht die Rechtsprechung auflösen. Vielmehr müsse der nationale Gesetzgeber aktiv werden.