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  • 01.09.2009 | Überstunden

    Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden

    von RAin Andrea Kalthoff, Bremen

    Die widerspruchslose Entgegennahme von Zeiterfassungen des ArbN durch den ArbG führt weder zu einer generellen Anerkennung der dort festgehaltenen Anwesenheitszeiten als geleistete Arbeitsstunden noch zu einer Umkehr oder Abstufung der Darlegungslast im Prozess auf Überstundenvergütung (LAG München 3.3.09, 8 Sa 864/08, Abruf-Nr. 092728).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses um eine Abgeltung von angeblichen Überstunden. Der ArbN trägt vor, dass sich die geleisteten Arbeitszeiten aus den monatlichen „Zeiterfassungs-Kurzübersichten“ ergäben. Von diesen Übersichten habe der ArbG regelmäßig ca. zwei bis drei Tage nach Monatsende Kenntnis erlangt, weil er sich diese vom ArbN in seinen Postkorb habe legen lassen. Beanstandungen der Zeiten habe es nie gegeben. Der ArbG hält den Anspruch auf Überstundenvergütung für unbegründet. Überstunden in den Sommermonaten hätten in den Wintermonaten ausgeglichen werden sollen. Daher habe er die Arbeitszeit-Erfassungslisten nicht kontrolliert. Die Mehrarbeit sei auch nicht durch den Betrieb und die übertragene Aufgabe erforderlich gewesen. Insbesondere ergäben sich aus den Übersichten nicht die konkret vom ArbN ausgeübten Tätigkeiten.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Urteil des LAG München gibt wichtige Hinweise zur Darlegungs- und Beweislast im Streit um geleistete Überstunden. Im Streitfall hielt das LAG den Sachvortrag des ArbN für unsubstanziiert. Dieser hatte zwar die angeblichen Anwesenheitszeiten (Zeiterfassungs-Kurzübersicht) aufgeschrieben und monatlich bei seinem ArbG eingereicht.  

     

    Daraus ergibt sich nach Ansicht des LAG aber nicht, dass er zu den Zeiten auch durchgehend gearbeitet habe. Auch werde nicht deutlich, welche Tätigkeiten er zu welchen Zeiten ausgeübt haben will. Er hätte zumindest im Einzelnen darlegen müssen, welche vertraglich nicht geschuldete Tätigkeit er an welchen Tagen von wann bis wann erbracht haben will, und in welcher Weise der ArbG wann eine solche Tätigkeit angeordnet, gebilligt oder geduldet habe.