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  • 01.09.2009 | Teilzeitanspruch

    Gewünschte Unterschrift unter Formular ist kein Grund, den Teilzeitwunsch abzulehnen

    Der ArbG kann dem Teilzeitwunsch eines ArbN nur dringende betriebliche und dienstliche Gründe entgegenhalten, die der Arbeitszeitreduzierung entgegenstehen, nicht jedoch seinen Wunsch, ein von ihm vorgegebenes Arbeitsvertragsformular im Zuge der Arbeitszeitreduzierung zu unterzeichnen, in dem u.a. ein von dem ArbN abgelehnter Tarifwechsel vereinbart ist (LAG München 28.4.09, 7 Sa 1093/08, Abruf-Nr. 092733).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des LAG München beschäftigt sich zum einen mit der Auslegung des Antrags des ArbN, der - wie die Auslegung ergibt - ab Rechtskraft einer zusprechenden Entscheidung befristet für ein Jahr eine Arbeitszeitsverringerung und eine (vorgegebene) Verteilung auf die Wochenarbeitstage erreichen will. Ein solcher Antrag wird seitens des LAG nach Auslegung für zulässig erachtet.  

     

    Zum anderen wird ausgeführt, dass dem Teilzeitverlangen der ArbN keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belange im Sinne des § 15b BAT, § 11 TV-L entgegenstehen. Die Weigerung, ein vom ArbG zur Verfügung gestelltes Änderungsvertragsformular zu unterzeichnen, das neben der Verringerung der Arbeitszeit und der Verteilung der verringerten Arbeitszeit auch weitere Änderungen, wie die Anwendung des TV-L auf das Arbeitsverhältnis vorsieht, begründet nach Auffassung des LAG keine Ablehnung des Wunsches, die Arbeitszeit auf 50 Prozent zu verringern. Der ArbG dürfe mit der Weigerung, die Arbeitszeitverkürzung zu bewilligen, nicht Ziele verfolgen, die nicht im Zusammenhang mit der Verringerung der Arbeitszeit und den sich aus der geringeren zeitlichen Verfügbarkeit des ArbN ergebenden dienstlichen oder betrieblichen Problemen stehen.  

     

    Weiterführender Hinweis

    Zum Thema: „Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und Reaktionsmöglichkeit des ArbG“ siehe AA 08, 75 ff.