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  • 01.02.2011 | Teilzeit

    Keine generelle Arbeitspflicht in Nachmittagsschicht bei Teilzeitbeschäftigten

    Einem Teilzeitwunsch muss unter Umständen auch dann stattgegeben werden, wenn die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit dazu führt, dass nicht im betriebsüblichen Wechsel in Vormittags- und Nachmittagsschicht gearbeitet wird (LAG Schleswig-Holstein 15.12.10, 3 SaGa 14/10, Abruf-Nr. 110137).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN ist seit 1999 bei der ArbG als Änderungsschneiderin tätig. Nach der Geburt ihrer Tochter befand sie sich bis zum 16.12.10 in Elternzeit. Nachdem sie für ihr Kind für drei Tage in der Woche einen Platz in einer Kindertagesstätte von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr gefunden hatte, teilte sie ihrem ArbG mündlich im August, dann mit Schreiben vom 29.9.10 konkret mit Angabe der Stundendauer ihren Wunsch nach Teilzeittätigkeit mit. Sie wünschte eine Teilzeittätigkeit von dienstags bis donnerstags von 9:00 Uhr bis 14:30 Uhr, da sie auf Ehemann und Verwandte nicht zurückgreifen könne. Ohne weiteres Gespräch lehnte der ArbG dieses mit dem Hinweis ab, die gewünschten Arbeitszeiten seien aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Im wöchentlichen Wechsel wird in der Änderungsschneiderei montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 18:30 Uhr bzw. montags bis freitags von 12:15 Uhr bis 19:30 Uhr gearbeitet. Der ArbG verlangt, dass auch die Teilzeitbeschäftigten die Nachmittagsschicht mit abdecken.  

     

    Das Arbeitsgericht hat den Eilantrag der ArbN aus formalen Gründen abgewiesen, weil der schriftliche Antrag zu kurzfristig gestellt worden sei. Vor dem LAG war der Antrag erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe

    Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen, das die in § 8 Abs. 2 TzBfG geregelte Ankündigungsfrist von drei Monaten nicht wahrt, sei nicht unwirksam. Es führe dazu, dass nicht schon ab Ende der Elternzeit, sondern erst drei Monate nach dem Verlangen mit der Teilzeit begonnen werden könne.