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  • 01.12.2005 | Teilzeit

    Aktuelle Entscheidungen zur Altersteilzeit

    von RiArbG Klaus Griese, Hamm

    Das AltersteilzeitG ermöglicht älteren ArbN das „sozialverträgliche“ Ausscheiden aus dem Betrieb. Problematisch sind „Störfälle“, also etwa die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Insolvenz des ArbG oder die Frage, wie Urlaubsansprüche aus der Arbeitsphase im Blockmodell realisiert werden können. Dazu einige aktuelle und wichtige Entscheidungen des BAG:  

     

    Altersteilzeit im Blockmodell und Insolvenz des ArbG

    Was geschieht, wenn der ArbN im Blockmodell während der „Arbeitsphase“ vollschichtig arbeitet, jedoch lediglich einen Teil der Vergütung vom ArbG erhält und der ArbG in die Insolvenz gerät? Folge: Die Forderungen des ArbN sind lediglich Insolvenzforderungen (und damit i.d.R. nichts wert).  

     

    Aktuelle Rechtsprechung: Insolvenz des ArbG beim Blockmodell

    Altersteilzeitansprüche aus der Freistellungsphase des Blockmodells in der Insolvenz  

    Die im Altersteilzeitverhältnis in der Arbeitsphase des Blockmodells vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ArbG erarbeiteten Ansprüche sind bloße Insolvenzforderungen (BAG 23.2.05, 10 AZR 600/03, AP Nr. 1 zu § 108 InsO, Abruf-Nr. 052410).  

     

    Rückabwicklung von Ansprüchen aus vorzeitig beendeter Altersteilzeit in der Insolvenz 

    Wird ein Altersteilzeitverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ArbG vorzeitig einvernehmlich beendet und rückabgewickelt, sind restliche Vergütungsansprüche für die in der Zeit vor Insolvenzeröffnung geleistete Arbeit bloße Insolvenzforderungen (BAG 23.2.05, 10 AZR 672/03, DB 05, 1227, Abruf-Nr. 053178).  

     

    Urlaubsansprüche des ArbN im Altersteilzeitverhältnis

    Urlaubsabgeltung – also der Ausgleich von Urlaubsansprüchen in Geld – kommt nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur in Betracht, wenn  

    • das Arbeitsverhältnis beendet ist,
    • der Urlaubsanspruch noch nicht verfallen ist und
    • der ArbN arbeitsfähig ist, also den Urlaub fiktiv hätte nehmen können, wäre das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden.