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  • 06.10.2008 | Tarifvertrag

    Wege aus der Tarifbindung – Das betriebliche Vergütungssystem nach Wegfall der Tarifbindung

    von RiArbG Klaus Griese, Hamm

    Der Wille zur Kostensenkung treibt die ArbG zur Zeit an. Bereits seit einigen Jahren ist festzustellen, dass sie verstärkt versuchen, Arbeitsbedingungen zu verändern, um Kosten zu senken. Dies kann auf verschiedenen Ebenen geschehen.  

     

    Eine Möglichkeit liegt im Austritt aus dem Arbeitgeberverband oder im Wechsel zur „OT-Mitgliedschaft“ (ohne Tarifbindung – zur Zulässigkeit der OT-Mitgliedschaft, vgl. BAG 4.6.08, 4 AZR 419/07, Abruf-Nr. 082859; BAG NZA 08, 946 = Abruf-Nr. 082860; BAG AP Nr. 54 zu § 133 BGB = Abruf-Nr. 082861). Problematisch sind die tarif-, arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen und sonstigen Folgen des Austritts. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick hierüber.  

     

    Tarifrechtliche Folgen bei Austritt des ArbG aus dem Arbeitgeberverband bzw. Wechsel zur „OT-Mitgliedschaft“

    Tritt der ArbG aus dem Arbeitgeberverband aus oder wechselt er zur „OT-Mitgliedschaft“, hat dies mehrere tarifrechtliche Folgen:  

     

    • Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet (sogenannte Nachbindung – § 3 Abs. 3 TVG).