Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Streitwertecke Teil 3 (3/2021)

    Beim Gegenstandswert fängt die Vergütung an

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Hat der Gesetzgeber mit dem KostRÄG 2021 die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts um linear 10 Prozent an der Grenze des noch Hinnehmbaren nach fast acht Jahren erhöht, hat er sie für die Inkassodienstleistungen ab dem 1.10.21 um 20 bis 75 Prozent gesenkt. Vor diesem Hintergrund muss die Optimierung aller Gebühren wieder verstärkt in den Fokus rücken. Die Berechnung jeder Vergütung beginnt beim Gegenstands- oder Streitwert. Der folgende Teil 3 zeigt acht wichtige Entscheidungen hierzu auf und gibt praktische Hinweise zum Umgang damit. |

    1. Arbeitszeugnis: Streit um Erteilung und um Berichtigung führt nicht kumulativ zu einem Vergleichsmehrwert

    Einigen sich die Parteien bei dem Streit über die Erteilung eines Zeugnisses auch auf dessen Inhalt, führt dies nicht zu einem Vergleichsmehrwert. Es ist vielmehr insgesamt nur ein Monatseinkommen als Streitwert für Erteilung und Berichtigung des Zeugnisses anzusetzen (LAG Nürnberg 23.12.20, 2 Ta 145/20, Abruf-Nr. 219956).

     

    Die Richter greifen dabei wie viele andere Gerichte auf den „Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit“ zurück. Darin ist in I Nr. 29.2 für die Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses die Festsetzung eines Streitwerts von einem Monatsgehalt empfohlen. Dies soll „unabhängig von Art und Inhalt eines Berichtigungsverlangens, auch bei kurzem Arbeitsverhältnis“ gelten. Der besondere Aspekt der Entscheidung war hier: Die Bewertung mit einem Monatsgehalt für Erteilung und Berichtigung ist nach dem LAG nicht kumulativ zu verstehen ‒ die Erteilung und die anschließende Berichtigung im Zeugnisrechtsstreit sind nicht gesondert zu bewerten.