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  • · Fachbeitrag · StaRUG

    Stabilisierung und Restrukturierung nutzen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In SSK 21, 23 haben wir einen Überblick über die Konzeption des StaRUG gegeben. Der folgende Beitrag schließt hieran an und zeigt den Zugang zur Stabilisierung und Restrukturierung und dessen Instrumente. |

    1. Ist der Schuldner überhaupt restrukturierungsfähig?

    Jeder Schuldner, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, darf die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach § 30 Abs. 1 S. 1 StaRUG in Anspruch nehmen. Für natürliche Personen gilt dies nur, soweit sie unternehmerisch tätig sind. Nur bestimmte Versicherungs- und Finanzunternehmen sind ausgeschlossen (§ 30 Abs. 2 StaRUG).

    2. Anzeige des Restrukturierungsvorhabens

    Um die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch zu nehmen, ist zunächst formell die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht erforderlich (§ 31 Abs. 1 StaRUG). Örtlich zuständig ist ausschließlich das Restrukturierungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, ist ausschließlich das Restrukturierungsgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 35 StaRUG).