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  • 01.02.2006 | Sozialrecht

    Vorsicht: Bei dieser Freistellungsvereinbarung verliert der ArbN den Sozialversicherungsschutz

    von RA Stefan Kurandt, Berlin

    Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbaren die Parteien häufig eine Freistellung des ArbN von seiner Arbeitsverpflichtung bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses. Eine solche Vereinbarung kann seit Mitte 2005 zu einem Verlust des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Sozialversicherung führen. Der folgende Beitrag erläutert die Hintergründe.  

     

    Wann endet Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung?

    Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Renten-versicherungsträger (seit 9.05: Deutsche Rentenversicherung Bund) und die Bundesagentur für Arbeit haben sich im Juli mit der Frage beschäftigt, wann bei einer Freistellung das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet. Sie sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass dies bei einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung des ArbN mit dem letzten Arbeitstag vor der Freistellung der Fall ist.  

     

    Beispiele

    Fall 1: Ein ArbN ist seit 26 Jahren als Angestellter im Öffentlichen Dienst beschäftigt. Sein Arbeitsplatz ist infolge Outsourcings weggefallen. Dienstherr und ArbN schließen am 30.11.05 einen Aufhebungsvertrag. Darin werden die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.06, die Zahlung einer Abfindung und die unwiderrufliche Freistellung vereinbart.  

     

    Fall 2: Ein ArbG kündigt den seit elf Jahren im Unternehmen beschäftigten ArbN am 15.1.06 fristlos. Der ArbN erhebt Kündigungsschutzklage. „Auf dringendes Anraten des Gerichts“ schließen die Parteien am 15.2.06 folgenden Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet nach fristgemäßer betriebsbedingter Kündigung am 31.5.06. Der ArbN wird unter Anrechnung seines Urlaubs bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt.  

     

    In beiden Fällen enden nach Auffassung der Spitzenverbände die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse spätestens am Tag vor dem Abschluss der jeweiligen Vereinbarung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Arbeitsverhältnisse noch weiter bestehen.