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  • 03.11.2008 | Sozialauswahl

    Neue Entwicklungen zur Sozialauswahl
    bei betriebsbedingten Kündigungen

    von RiArbG Klaus Griese, Hamm

    Die Sozialauswahl anlässlich betriebsbedingter Kündigungen ist ein „Dauerbrenner“ in der Rechtsprechung. Nunmehr hatte das BAG (Urteil vom 5.6.08, 2 AZR 907/06, Abruf-Nr. 083154) erneut Gelegenheit, zu vielen Facetten dieses Bereichs Stellung zu nehmen.  

     

    Die wichtigsten fünf Fragen zur Sozialauswahl

    1. Welche ArbN sind in die Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG einzubeziehen? Wer ist vergleichbar?
    2. Sind nach Tarifvertrag ordentlich unkündbare ArbN unter Umständen aus verfassungsrechtlichen und/oder europarechtlichen Gründen gleichwohl in die Sozialauswahl einzubeziehen?
    3. Wie sind die Sozialdaten (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung) zu bewerten? Welche Spielräume hat der ArbG?
    4. Können durch mit dem BR vereinbarte Auswahlrichtlinien (§ 1 Abs. 4 KSchG i.V.m. § 95 Abs. 1 BetrVG) auch Vergleichsgruppen von ArbN bzw. „Leistungsträger“ (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG) definiert werden mit der Folge, dass die Sozialauswahl insgesamt nur auf „grobe Fehlerhaftigkeit“ hin überprüft wird?
    5. Welche Anforderungen sind an den Vortrag des ArbG zu den entgegenstehenden betrieblichen Interessen (§ 1 Abs. 3 S. 2 KSchG) zu stellen?

     

    Welche ArbN sind vergleichbar?

    § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG bestimmt, dass eine betriebsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wenn der ArbG bei der Auswahl des zu kündigenden ArbN die vier sozialen Kerndaten nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das Gesetz trifft keine Aussage darüber, welche ArbN in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte, dass die Sozialauswahl immer  

     

    • betriebsbezogen (also nicht abteilungs- oder unternehmensbezogen) durchzuführen ist und
    • nur vergleichbare ArbN einzubeziehen sind. Vergleichbar sind nur solche ArbN, die auf der gleichen hierarchischen Ebene stehen (sogenannte horizontale Vergleichbarkeit) und – gegebenenfalls nach kurzer Anlernzeit – austauschbar sind.