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  • 04.03.2009 | Schwerbehinderung

    Sonderkündigungsschutz in arbeitsrechtlichen Mandaten

    von Christian Noe, Gelsenkirchen

    Die Führung arbeitsrechtlicher Mandate, in denen die Kündigung von ArbN im Mittelpunkt steht, verlangt dem RA ein hohes Maß an Sorgfalt ab. Neben der Kontrolle einschlägiger Fristen ist die genaue Prüfung notwendig, ob der kündigende ArbG die Vorschriften des KSchG eingehalten hat, sofern diese Anwendung finden. Eine Besonderheit stellt hierbei die Schwerbehinderteneigenschaft des ArbN dar, denn diese ist mit einer Vielzahl besonderer Schutzvorschriften verbunden, die seine Position vor den Arbeitsgerichten stärken und seinem Prozessvertreter einen günstigeren Handlungsspielraum ermöglichen. In diesem Zusammenhang werden häufige und vermeidbare Fehler in der juristischen Vorgehensweise erörtert.  

     

    Als schwerbehinderte Menschen anerkannte Personen genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach dem neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Das SGB IX bietet dem Prozessvertreter für seinen Mandanten besondere Schutzvorschriften, da der ArbG bei der Kündigung solcher ArbN eine Vielzahl von Schutzvorschriften zu beachten hat, die dieser häufig übersieht oder nicht korrekt einhält. Dies hat in vielen Fällen die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.  

     

    Schwerbehinderte ArbN: Besonderheiten der Kündigungsschutzklage

    Eine Kündigungsschutzklage für schwerbehinderte ArbN unterscheidet sich grundsätzlich in Aufbau und Sachvortrag nicht von den Klageschriften für ArbN ohne Schwerbehinderteneigenschaft. Auch hier gilt die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG. Sowohl der übliche Sachvortrag mit den genauen Daten der Klägerpartei (Betriebseintritt, Alter, Tätigkeit etc.) ist notwendig als auch die Prüfung der Einhaltung der arbeitgeberseitigen Pflichten (ggf. Betriebsratsanhörung, soziale Auswahl etc.).  

     

    Ab wann gilt der Sonderkündigungsschutz?