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  • 01.02.2008 | Schadenersatz

    Auflösungsverschulden des ArbG: Wann ist der Verlust des Bestandsschutzes zu entschädigen?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Ein Entschädigungsanspruch für den Verlust des Bestandsschutzes setzt neben der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraus, dass der ArbG im Zeitpunkt der ArbN-Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht selbst hätte kündigen können (BAG 26.07.07, 8 AZR 796/06, Abruf-Nr. 080174).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit 1989 in einem Betrieb mit 36 ArbN beschäftigt. Nachdem bereits in den Monaten zuvor die Lohnzahlungen nur schleppend erfolgten und in den letzten zwei Monaten ganz ausgeblieben waren, teilte der ArbG auf einer Betriebsversammlung vom 7.3. mit, dass keine Möglichkeit mehr bestünde, die ausstehenden Vergütungen nachzuzahlen. Auf einem Formular, das der ArbG vorbereitet und den Beschäftigten ausgehändigt hatte, kündigte der ArbN – wie die übrigen Kollegen – anschließend das Arbeitsverhältnis fristlos. Auf einen vom ArbG ebenfalls noch am selben Tag gestellten Antrag wurde am 18.3. vom Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Betrieb wurde alsbald stillgelegt.  

     

    Der ArbN meldete einen Schadenersatzanspruch wegen Auflösungsverschuldens als einfache Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter an. Der Anspruch bestand aus dem Verdienstausfall für die Dauer der fünfmonatigen Kündigungsfrist und einer den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichenden Entschädigung, berechnet entsprechend §§ 9, 10 KSchG. Die Forderung wurde vom Insolvenzverwalter in vollem Unfang bestritten. Daraufhin beantragte der ArbN im Verfahren gegen den Insolvenzverwalter die gerichtliche Feststellung der Forderung.  

     

    Der Insolvenzverwalter beantragte die Abweisung der Klage. Seiner Auffassung nach hätte für die fristlose Eigenkündigung des ArbN wegen des zu gewährenden Insolvenzgelds kein Kündigungsgrund bestanden. Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes könne der ArbN nicht beanspruchen, weil eine solche im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung wegen der Einleitung des Insolvenzverfahrens und der Stilllegung des Betriebs nicht zur Auszahlung gekommen wäre.