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  • 01.08.2005 | Richtiger Klageantrag

    Weiterbeschäftigungsanspruch: So machen Sie Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
    Der Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 888 ZPO können materiell-rechtliche Einwendungen (z.B. weitere Kündigung, Auflösungsantrag des ArbG) nicht entgegengehalten werden. Solche Einwendungen können nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO geltend gemacht werden (LAG Thüringen 5.1.05, 1 Ta 148/04, Abruf-Nr. 050630).

     

    Sachverhalt

    Das Arbeitsgericht erklärte eine Kündigung des ArbG für unwirksam und verurteilte ihn, den ArbN vertragsgemäß weiterzubeschäftigen. Hiergegen legte der ArbG Berufung ein und beantragte im Berufungsrechtszug hilfsweise, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Zudem kündigte er dem ArbN erneut außerordentlich, vorsorglich ordentlich. Der ArbN betreibt die Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruchs gem. § 888 ZPO durch einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld.  

     

    Praxishinweis

    Der titulierte Weiterbeschäftigungsanspruch ist gem. § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar. Er hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt, denn er verpflichtet den ArbG, den ArbN in näher bezeichneter Weise weiterzubeschäftigen. Die Vollstreckung erfolgt nach § 888 ZPO.  

     

    Dem so titulierten Anspruch kann im Vollstreckungsverfahren aber nur entgegengehalten werden, dass die Weiterbeschäftigung tatsächlich unmöglich geworden ist, z.B. weil der Arbeitsplatz weggefallen ist. Eine erneute Kündigung begründet jedoch keine solche Unmöglichkeit.