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  • 01.02.2006 | Richtiger Klageantrag

    Unklare Parteienbezeichnung kann Beschwerde unzulässig machen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne
    1. Auch bei der Einlegung einer Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach §§ 80, 87 ff. ArbGG sind an die Bezeichnung der Beteiligten strenge Anforderungen zu stellen. Es muss aus der Beschwerdeschrift selbst oder den ihr beigefügten Unterlagen innerhalb der Beschwerdefrist unzweifelhaft erkennbar sein, für wen und gegen wen Beschwerde eingelegt wird.  
    2. Die Reihenfolge, in der die Beteiligten im Beschwerdeschriftsatz aufgeführt sind, kann allenfalls dann zur Identifizierung des Beschwerdeführers ausreichend sein, wenn der Beschwerdeführer auch der Antragsteller ist, weil der Antragsteller als Rechtsmittelführer niemals erst an zweiter Stelle genannt zu werden pflegt.  
    (LAG Hamm 15.4.05, 10 TaBV 101/04, Abruf-Nr. 060056)  

     

    Praxishinweis

    Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsschrift gehört die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Das gilt auch für den Inhalt einer Beschwerdeschrift im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 87 Abs. 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 Abs. 2 ZPO). Dabei sind an die eindeutige Bezeichnung sowohl des Rechtsmittelführers als auch des Rechtsmittelgegners strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 02, 1430; BAG AP Nr. 6 zu § 620 BGB Teilkündigung = NZA 97, 711).  

     

    Allerdings braucht die Angabe der Person des Rechtsmittelklägers oder des Rechtsmittelgegners nicht ausdrücklich in der Rechtsmittelschrift enthalten sein. Sie kann sich auch mittelbar aus ihr oder aus anderen vom Rechtsmittelkläger beim Gericht eingereichten Unterlagen ergeben (BGH NJW 02, 1430; BAG AP Nr. 44 zu § 518 ZPO). Wichtig ist jedoch, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und/oder des Rechtsmittelbeklagten ausgeschlossen wird. Bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist muss daher aus der Rechtsmittelschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa der des beigefügten erstinstanzlichen Urteils, eindeutig zu erkennen sein, wer Beschwerdeführer und wer die übrigen Beteiligten sein sollen (BGH AP Nr. 68 zu § 518 ZPO = NJW 96, 320).  

     

    Auch aus der Reihenfolge der Angabe der Beteiligten kann nicht entnommen werden, wer Beschwerdeführer und wer Antragsgegner ist. Es gibt keine gefestigte einheitliche Übung, wonach in Beschlussverfahren stets die Parteibezeichnungen und deren Reihenfolge auch bei Einlegung einer Beschwerde durch den Antragsgegner beibehalten werden.