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  • 21.12.2010 | Prozesskostenhilfe

    Prozesskostenhilfe ohne außergerichtliche Aufforderung zur Entfernung der Abmahnung

    1. Regelmäßig ist es als mutwillig anzusehen, wenn eine Partei auf Entfernung einer ihr erteilten Abmahnung klagt, ohne zuvor außergerichtlich den ArbG aufgefordert zu haben, diese zu entfernen.  
    2. Wird eine Abmahnung hingegen wenige Tage nach einer auf außergerichtliche Aufforderung hin entfernten Abmahnung neu erteilt, ist es aber bloße Förmelei vom Kläger zu fordern, nochmals die Entfernung der nunmehr neu erteilten Abmahnung zu verlangen, da feststeht, dass die ArbG einem derartigen Begehren nicht nachkommen wird.  
    3. Da in einer derartigen Situation auch eine nicht bedürftige Partei unmittelbar Klage erheben würde, ohne ein weiteres Mal zur Entfernung der Abmahnung aufzufordern, kann die Rechtsverfolgung nicht als mutwillig nach § 114 S. 1 ZPO angesehen werden.  
    (LAG Hamm 10.11.10, 4 Ta 172/10, Abruf-Nr. 104163)

     

    Praxishinweis

    Die Frage, was bei einer Klage auf Entfernung der Abmahnung als „mutwillig“ im Sinne des § 114 S. 1 ZPO anzusehen ist und zur Versagung der PKH führt, beschäftigt die Arbeitsgerichte des Öfteren.  

     

    Generell kann der Kläger - unabhängig von der Frage, ob das Verfahren prozesstaktisch Sinn macht - PKH auch für eine solche Klage verlangen. In aller Regel muss er sich aber vorher außergerichtlich erfolglos (und nachweisbar) um die Entfernung der Abmahnung beim ArbG bemüht haben.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 5 | ID 140995