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  • 01.09.2006 | Prozesskostenhilfe

    Meinungsstreit entschieden: Inwieweit ist die Kündigungsabfindung bei PKH einzusetzen?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO.  
    2. Da dem ArbN durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, ist es ihm in der Regel nicht zumutbar, die gesamte Abfindung einzusetzen.  

     

    Praxishinweis

    Das BAG hat nun die alte Streitfrage entschieden, ob und ggf. inwieweit eine Kündigungsabfindung zu dem im Rahmen der PKH einzusetzenden Vermögen (§ 115 Abs. 3 ZPO; § 11a Abs. 3 ArbGG) zu rechnen ist (zum bisherigen Meinungsstand: GK-ArbGG/Bader, Stand März 2006, § 11a Rn. 87). Dabei hat es folgende Grundsätze aufgestellt:  

     

    • Eine Kündigungsabfindung zählt nach erfolgter Zahlung grundsätzlich zu dem nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen.

     

    • Wegen der Verweisung in § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO auf § 90 SGB XII (früher: § 88 BSHG) ist von der Abfindung das Schonvermögen in Abzug zu bringen. Dieses errechnet sich nunmehr nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII einschließlich der zugehörigen Durchführungs-Verordnung.

     

    • Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass dem ArbN durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise besondere Kosten entstehen, etwa für Bewerbungen, Fahrten, u.U. auch Schulungen und Umzug. Diese lassen im Regelfall den Einsatz der gesamten Abfindung als unzumutbar i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO erscheinen.

     

    • Da die Höhe dieser Kosten von zahlreichen Faktoren abhängig ist (z.B. berufliche Qualifikation, Alter, Lage des Arbeitsmarkts), die oft nicht leicht zu ermitteln sind, ist eine Typisierung erforderlich.