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  • 01.07.2006 | Prozessführung

    So wenden Sie sich gegen eine rechtswidrige Rechtswegverweisung

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg

    In der letzen Ausgabe von „Arbeitsrecht aktiv“ hatten wir aufgezeigt, wie die Rechtslage ist und was der Anwalt tun kann, wenn er mit einer Verweisung des Rechtsstreits nicht einverstanden ist (Rummel, AA 06, 104). Nachstehend finden Sie zwei Musterformulierungen für den Fall, dass eine Partei den Verweisungsbeschluss nicht hinnehmen will, die zweiwöchige Frist für die sofortige Beschwerde jedoch nicht eingehalten hat.  

     

    Sie kann dann das Gericht, an das verwiesen wurde, um Ablehnung der Übernahme des Rechtsstreits und Vorlage an ein oberes Bundesgericht bitten. Dieses soll dann das Gericht des zulässigen Rechtswegs bestimmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog). Bei einer Weigerung der Übernahme des Rechtsstreits durch das Gericht, an das verwiesen wurde, kann diese Vorlage auch durch die Partei selbst erfolgen (BAG AP Nr. 42 zu § 36 ZPO = NZA 93, 522).  

     

    Musterformulierung: Bitte um Ablehnung der Übernahme des Rechtsstreits

    An das Amtsgericht...  

     

    In dem Rechtsstreit X ./. Y, Az. ...  

     

    wird das dortige Gericht gebeten, die Sache an das Arbeitsgericht zurückzugeben. Sollte das Arbeitsgericht eine Rücknahme des Rechtsstreits ablehnen, wird beantragt,  

     

    die Akten dem BGH (oder dem BAG) vorzulegen.  

     

    Begründung:  

    Mit Beschluss vom ..., Az. ... hat das Arbeitsgericht ... den Rechtsstreit an das dortige Amtsgericht verwiesen.  

     

    Dieser Beschluss entbehrt jeder Grundlage. Er führt dazu, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (BGH AP Nr. 46 zu § 17a GVG = NZA 02, 637; NJW 03, 2990; BAG AP Nr. 59 zu § 36 ZPO = NZA 03, 638; BVerwG DVBl. 95, 572; BFH PStR 04, 125). Das ergibt sich daraus, dass ... (ausführen).  

     

    Der Beschluss kann daher keine Bindungswirkung entfalten. Der Rechtsstreit ist beim verweisenden Arbeitsgericht anhängig geblieben. Die Akten sind daher an dieses Gericht zurückzugeben.  

     

    Sollte das Arbeitsgericht die Rücknahme ablehnen, bedürfte es zur Bestimmung des zuständigen Gerichts einer Vorlage des Rechtsstreits an ein oberes Bundesgericht (BGH oder BAG), um die vorsorglich gebeten wird.  

     

    gez. Rechtsanwalt