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  • 01.05.2005 | Prozessführung

    Nichtzulassungsbeschwerde: Gehörsverletzung muss substantiiert dargelegt werden

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Wird in einer Nichtzulassungsbeschwerde der Zulassungsgrund der entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG n.F.) geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen so substantiiert darlegen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der Beschwerdeschrift und des Berufungsurteils das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zu prüfen (BAG 20.1.05, 2 AZN 941/04 = NZA 05, 316, Abruf-Nr. 051022).

     

    Praxishinweis

    Am 1.1.05 ist das Anhörungsrügegesetz vom 9.12.04 (BGBl. I, 3220) in Kraft getreten. Anlass für das Gesetz war der Plenarbeschluss des BVerfG vom 30.4.03 (AP Nr. 64 zu Art. 103 GG = NJW 03, 1924). In dieser Entscheidung gelangte das BVerfG zu dem Ergebnis, es entspreche vor dem Hintergrund des Ziels eines effektiven Rechtsschutzes dem Rechtsstaatsprinzip, wenn die Prüfung von gerichtlichen Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und deren Beseitigung durch die Fachgerichte erfolgten.  

     

    Demgemäß enthält das Anhörungsrügegesetz für die verschiedenen Verfahrensarten Regelungen über die fachgerichtliche Abhilfe bei gerichtlichen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Bereich der ZPO beschränken sich die Änderungen im Wesentlichen auf eine Erweiterung des § 321a ZPO. Diese Vorschrift gilt nunmehr für unanfechtbare Urteile und Beschlüsse aller Instanzen. An ihr orientieren sich auch die übrigen Verfahrensregelungen (für das arbeitsgerichtliche Verfahren: § 78a ArbGG). Für das arbeitsgerichtliche Verfahren gehen die Änderungen durch das Anhörungsrügegesetz jedoch noch weit darüber hinaus. Sie betreffen den Zugang zur Revisionsinstanz (§ 72bis § 73 ArbGG):  

     

    • In § 72 Abs. 2 ArbGG ist als Nr. 3 als weiterer Grund für die Zulassung der Revision bestimmt worden, dass ein absoluter Revisionsgrund gem. § 547 Nr. 1bis 5 ZPO (gesetzlicher Richter, ordnungsgemäße Vertretung einer Partei, Öffentlichkeit der Verhandlung) oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

     

    • § 72a ArbGG n.F. enthält für die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung keine Beschränkung mehr auf die Fälle von Tarifstreitigkeiten. Andererseits kann die Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr auch darauf gestützt werden, dass einer der vorgenannten absoluten Revisionsgründe vorliegt oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. § 72a Abs. 3 Nr. 3 ArbGG).