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  • 04.06.2009 | Prozessführung

    Keine Vollstreckungsklausel bei unbestimmter Bezugnahme auf PfÜB im gerichtlichen Vergleich

    1. Ein Vergleich, in dem die Zahlungspflicht des Schuldners mit dem Zusatz „und dies unter Beachtung eines möglicherweise bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“ versehen wird, ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet.  
    2. Wenn Parteien in einem Vergleich eine materiell-rechtliche Frage ungeklärt lassen wollen, besteht nur die Möglichkeit, die Zahlungspflicht im Vollstreckungstitel unbeschränkt zu titulieren, in einem Absatz hingegen zum Ausdruck zu bringen, dass wegen einer bestimmten Einwendung dem Vollstreckungsschuldner der Weg der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO offensteht.  
    (LAG Düsseldorf 25.3.09, 13 Ta 656/08, Abruf-Nr. 091597).

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG Düsseldorf hat festgestellt, dass die Ablehnung der Vollstreckungsklausel für einen gerichtlichen Vergleich als Zwangsvollstreckungstitel mangels hinreichender Bestimmtheit zu Recht erfolgt ist. Der Vergleich habe aufgrund des Zusatzes im Rahmen der Zahlungsverpflichtung „unter Beachtung eines möglicherweise bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“ keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.  

     

    Eine Bezugnahme auf Urkunden, die nicht Gegenstand des Zwangsvollstreckungstitels seien, reiche nicht aus. Der Titel müsse aus sich heraus für eine Auslegung genügend bestimmt sein bzw. sämtliche Kriterien für eine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Da der Vergleich offenlasse, ob und ggf. in welcher Höhe ein die Vergütungsansprüche erfassender PfÜB bestehe, sei die Leistungspflicht der Schuldnerin weder bestimmt, noch aus dem Vergleich heraus bestimmbar.  

     

    Das Gericht stellt weiter klar, dass die Prüfung der Existenz eines derartigen PfÜB nicht dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan überlassen werden könne. Nach dem Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren gehöre die Prüfung derartiger materiell-rechtlicher Fragen gerade nicht zu dessen Aufgaben als Vollstreckungsorgan.