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  • 01.04.2007 | Prozessführung

    Keine sofortige Beschwerde gegen LAG-Urteil (§ 72b ArbGG) bei übergegangenem Anspruch

    Das Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichts ist i.S.v. § 72b Abs. 1 ArbGG vollständig abgefasst, wenn es den formalen Anforderungen der §§ 313bis 313b ZPO, § 69 ArbGG entspricht. Genügen die tatsächlich vorhandenen Entscheidungsgründe nicht den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 547 Nr. 6 ZPO, kann dieser Mangel nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG geltend gemacht werden (BAG 20.12.06, 5 AZB 35/06, Abruf-Nr. 070836).

     

    Praxishinweis

    Für die sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des LAG Urteils (§ 72b ArbGG) wird allein auf die äußere Form des Urteils abgestellt. Das Urteil ist „vollständig abgefasst“, wenn es den formalen (äußeren) Anforderungen der §§ 313bis 313 b ZPO, 69 ArbGG entspricht. Auf den Inhalt des Urteils kommt es nicht an. Die sofortige Beschwerde ist auch dann nicht eröffnet, wenn die Entscheidungsgründe inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen. Darum hatte im Entscheidungsfall die sofortige Beschwerde, die allein darauf gestützt war, dass das LAG eine Hilfsaufrechnung übergangen hatte, keinen Erfolg.  

     

    Inhaltliche Mängel müssen im Wege einer Revision geltend gemacht werden. Dabei liegt der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO nicht nur vor, wenn es an jeglicher Urteilsbegründung mangelt. Vielmehr ist das Urteil i.S. des Gesetzes auch dann „nicht mit Gründen versehen“, wenn die vorhandenen Entscheidungsgründe inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen. Dies nimmt die Rechtsprechung z.B. an, wenn im Prozess geltend gemachte Ansprüche oder zentrale Angriffs- und Verteidigungsmittel übergangen worden sind (BGH NJW-RR 93, 706 und BGH NJW 89, 773).  

     

    Ist die Revision vom LAG nicht zugelassen worden, kann unter den genannten Voraussetzungen (Übergehen eines Anspruchs pp.) eine auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (§ 72a ArbGG).