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  • 01.03.2005 | Prozessführung

    Achten Sie bei nicht zugestelltem Urteil auf die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Fehlt es an der Zustellung eines vollständig abgefassten Urteils eines Arbeitsgerichts, beginnt die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung. In diesem Fall endet die Berufungsfrist sechs Monate und die Berufungsbegründungsfrist sieben Monate nach Verkündung (BAG 28.10.04, 8 AZR 492/03, Abruf-Nr. 050245).

     

    Praxishinweis

    Nach der alten BAG-Rechtsprechung (zuletzt: BAG AP Nr. 21 zu § 66 ArbGG 1979 = NJW 00, 3515) schloss sich bei fehlender Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils an die Fünf-Monats-Frist zur Einlegung der Berufung (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. § 516, 2. HS ZPO a.F.) wegen zwangsläufigen Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG an. Die Berufung konnte daher bis zu 17 Monate nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils eingelegt werden.  

     

    Diese Rechtsprechung hat das BAG nun aufgegeben. Aus der Neufassung des § 66 Abs. 1 ArbGG durch das ZPO-Reformgesetz (vom 27.07.01; in Kraft seit 1.1.02) ergibt sich, dass § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG eine Spezialvorschrift zu § 9 Abs. 5 ArbGG ist. Danach ist die in der letztgenannten Vorschrift enthaltene 12-Monats-Frist bei nicht erfolgter Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils im Rahmen der Berufungsfrist nicht mehr anwendbar, sondern allein noch die nunmehr in § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG genannte Fünf-Monats-Frist. Dies bedeutet, dass bei fehlender Zustellung eines nicht vollständig abgefassten Urteils die Berufungsfrist sechs Monate und die Berufungsbegründungsfrist sieben Monate nach Verkündung des Urteils endet.  

     

    § 9 Abs. 5 ArbGG ist damit im Rahmen der Berufungseinlegung keineswegs ohne Bedeutung. Ist das vollständig begründete arbeitsgerichtliche Urteil nämlich innerhalb der Fünf-Monats-Frist zugestellt, enthält es aber keine oder eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung, beginnt mit der Zustellung die Jahresfrist zu laufen. Diesen Widerspruch (Berufungsfrist ist bei nicht zugestellten Urteilen kürzer als bei zugestellten Urteilen mit fehlender oder falscher Rechtsmittelbelehrung) scheint das BAG hinzunehmen.