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  • 01.09.2009 | Probezeit

    Sonderkündigungsschutz eines Betriebsbeauftragten für Abfall auch in Probezeit

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    1. Ist der nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG zu bestellende Betriebsbeauftragte für Abfall ArbN des zur Bestellung Verpflichteten, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur aus wichtigem Grund möglich.  
    2. Der Sonderkündigungsschutz nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 BImSchG setzt eine ordnungsgemäße Bestellung des ArbN zum Abfallbeauftragten voraus und gilt auch in der Probezeit bzw. der sechsmonatigen Wartezeit vor Eintritt des allgemeinen Kündigungsschutzes.  
    (BAG 26.3.09, 2 AZR 633/07, Abruf-Nr. 091416)

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war bei dem ArbG, der u.a. im Bereich der Abfallentsorgung tätig ist, als Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter) für ein Bruttomonatsgehalt von ca. 3.700 EUR tätig. Im Arbeitsvertrag ist u.a. geregelt, dass der ArbN als „Betriebsbeauftragter für Abfall und Stellvertreter als Gefahrgutbeauftragter sowie als Stellvertreter des Geschäftsführers“ eingestellt wird. Im Weiteren sind die einzelnen Tätigkeiten, die zum Aufgabenkreis des Betriebsbeauftragten für Abfall gehören, geregelt.  

     

    Darüber hinaus sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen vor. Nach Ausscheiden seiner Vorgängerin ist der ArbN im Betrieb der ArbG einziger Abfallbeauftragter. Nach Ablauf von vier Monaten kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis fristgemäß und mit weiterer, im Verlauf des Rechtsstreits ausgesprochener Kündigung vorsorglich außerordentlich.  

     

    Der ArbN wendet sich, nachdem ein Versäumnisurteil gegen die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung rechtskräftig geworden ist, gegen die ordentliche, innerhalb der vereinbarten Probezeit ausgesprochene Kündigung. Er ist der Auffassung, er sei wirksam zum Abfallbeauftragten bereits durch den Arbeitsvertrag bestellt worden und habe diese Tätigkeit auch ausgeübt. Dem zuständigen Landratsamt sei eine Kopie des Arbeitsvertrags übersandt worden, er sei der einzige Betriebsbeauftragte für Abfall.