· Fachbeitrag · Private Krankenversicherung
Der Basistarif: Welche Besonderheiten gelten?
| Seit dem 01.01.2009 ist ein brancheneinheitlicher Basistarif gesetzlich vorgeschrieben. Er bietet den Patienten einen Versicherungsschutz, der in Art, Umfang und Höhe mit dem GKV-Leistungsspektrum vergleichbar ist. PI stellt Ihnen in diesem Beitrag die wichtigsten Details vor. |
Was ist der Basistarif?
Private Krankenversicherungen (PKVen) sind nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verpflichtet, einen brancheneinheitlichen Basistarif anzubieten. Umfang und Höhe der Leistungen sind unter Fachaufsicht des Bundesfinanzministeriums festgelegt. Der Sicherstellungsauftrag liegt bei der KZBV und den KZVen und wird teils über eine freiwillige Mitwirkung von Vertragszahnärzten realisiert (z. B. in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg). Wegen des Kontrahierungszwangs darf die Aufnahme in den Basistarif nicht von einer Krankheitsrisikoprüfung abhängig gemacht werden.
Die Aufnahme in den Basistarif
Die PKVen müssen jeden Antragsteller, der die Voraussetzungen für den Sozialtarif erfüllt, in den Basistarif aufnehmen. Er bietet sich insbesondere für Versicherte an, die hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts sind, da ihr Beitrag dann auf die Hälfte des GKV-Höchstbeitrags begrenzt ist. Können sich diese Versicherten auch den reduzierten Beitrag nicht leisten, übernimmt der Sozialhilfeträger einen weiteren Teil oder sogar den kompletten Beitrag.
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