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  • 31.08.2010 | Personalratsanhörung

    Pauschalbegründung bei Personalratsanhörung während der Probezeit ausreichend

    1. Die Probezeit innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses dient der beiderseitigen Überprüfung der Arbeitsvertragsparteien.  
    2. Die Mitteilungspflicht des ArbG bei Anhörung des Personalrats vor einer Probezeitkündigung richtet sich nicht nach den objektiven Merkmalen des § 1 KSchG, sondern nach den subjektiv den Kündigungsentschluss des ArbG prägenden Umständen. Die Mitteilung subjektiver Wertungen, aus denen ein solcher Entschluss hergeleitet wird, ist daher ausreichend.  
    (BAG 22.4.10, 6 AZR 828/08, Abruf-Nr. 102483).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war als Krankenhausdirektorin für den ArbG tätig. Während der zwischen den Parteien vereinbarten sechsmonatigen Probezeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien.  

     

    Der ArbG entschied sich für die Aussprache einer ordentlichen Kündigung während der Probezeit und hörte zur beabsichtigten Probezeitkündigung den bei ihm bestehenden Personalrat unter Mitteilung der Sozialdaten der ArbN mit folgender Begründung an:  

     

    „Die ArbN habe sich nicht bewährt. Sie sei nicht geeignet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Das für eine dauerhafte Zusammenarbeit notwendig Vertrauensverhältnis habe aufgrund der mangelnden persönlichen Eignung der ArbN nicht aufgebaut werden können.“