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  • 31.07.2009 | Örtliche Zuständigkeit

    Der Wohnsitz des Reisenden als regelmäßiger Erfüllungsort der Arbeitsleistung

    1. Ein Verweisungsbeschluss ist offenbar gesetzeswidrig, wenn er auf eine (noch nicht) geltende Rechtsnorm gestützt wird (im vorliegenden Fall § 48 Abs. 1a ArbGG).  
    2. Das Wahlrecht gemäß § 35 ZPO kann noch zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit einer Klage wirksam durch die Partei ausgeübt werden.  
    (LAG Schleswig-Holstein 4.12.08, 4 Sha 8/08, Abruf-Nr. 092268).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN war als Mitarbeiterin im pharmazeutisch-wissenschaftlichen Außendienst der ArbG, - die ihren Sitz im Bezirk des Arbeitsgerichts Elmshorn hat -, tätig. Ihr Wohnort, von dem aus sie im Großraum Rottweil, Tübingen, Albstadt und Friedrichshafen für die ArbG tätig wurde, lag im Bezirk des Arbeitsgerichts Ulm. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stritten die ArbN und die ArbG um Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Die ArbN erhob beim Arbeitsgericht Elmshorn Klage mit dem Antrag in der Klageschrift, den Rechtsstreit an das für ihren Arbeitsort zuständige Arbeitsgericht Ulm zu verweisen.  

     

    Dies tat das Arbeitsgericht Elmshorn mit Beschluss vom 1.10.08, der sich darauf stützte, die ArbN habe mit Klageerhebung von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und das Arbeitsgericht Ulm sei nach § 48 Abs. 1a ArbGG zuständig. Das Arbeitsgericht Ulm hat mit Beschluss vom 30.10.08 die Übernahme des Rechtsstreits verweigert und diesen dem LAG Schleswig-Holstein zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Dieses hat das Arbeitsgericht Ulm als örtlich zuständiges Gericht für die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits bestimmt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Zunächst führt das LAG Schleswig-Holstein aus, der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn sei offensichtlich rechtswidrig. Denn er werde auf eine zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht anwendbare Rechtsnorm gestützt (nämlich auf § 48 Abs. 1a ArbGG), die erst am 1.4.08 in Kraft getreten sei.