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  • 04.05.2011 | Mutterschutz

    Regeln bei Mutterschutz und Elternzeit

    Wenn eine Mitarbeiterin in den Mutterschutz geht, weiß der ArbG oft nicht, wann und wie er sich hinsichtlich der künftigen Personalsituation Planungssicherheit verschaffen kann. Nachfolgend einige Hinweise im Überblick für Ihren Mandanten.  

     

    Die Beschäftigungsverbote im Mutterschutz

    Bei Schwangerschaft bzw. Entbindung gilt zunächst ein allgemeines und generelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 und § 6 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Dieses umfasst:  

     

    • den Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung;
    • nach der Entbindung bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlagern sich die postnatalen Beschäftigungsverbote zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist, der vorher nicht in Anspruch genommen werden konnte.
    Hinweis: Fehlgeburten (= tote Leibesfrucht mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm) und Schwangerschaftsabbrüche stellen keine Entbindung im Sinne der genannten Vorschrift dar, sodass die Beschäftigungsverbote nicht eingreifen.

     

    Über das oben genannte allgemeine Beschäftigungsverbot hinaus bestehen auch individuelle Beschäftigungsverbote für werdende Mütter nach § 3 Abs. 1 MuSchG und § 4 Abs. 1 bis 3 MuSchG: