Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2009 | Mobbing

    Allein Mobbingvorwurf führt nicht zu Schadenersatzansprüchen der ArbN

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    1. Nur datierte Vorfälle können Grundlage einer rechtlichen Bewertung sein, ob dem ArbG ein Mobbingvorwurf zu machen ist. Nur diese sind nämlich einer substanziierten Erwiderung fähig.  
    2. Kommt es an weniger als 10 Prozent aller Tage zu beanstandenswertem Verhalten eines Vorgesetzten, kann dies noch nicht als Mobbing i.S. der Definition der Rechtsprechung angesehen werden.  
    3. Die Beweislast für eine Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der ArbN, der Mobbingvorwürfe erhebt. Eine Beweislastumkehr ist nicht anzunehmen, da das „Mobbingopfer“ keine geringere Sachkenntnis hat, sondern sich oft deshalb allein in Beweisnot befindet, weil Zeugen für die behaupteten Mobbingvorwürfe nicht zur Verfügung stehen.  
    4. Auch für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden trägt der ArbN, der Mobbingvorwürfe erhebt, die Beweislast. Ein starkes Indiz spricht hingegen für die Kausalität, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit feststehenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei dem betroffenen ArbN Erkrankungen auftreten.  
    (LAG Rheinland-Pfalz 30.4.09, 11 Sa 677/08, Abruf-Nr. 093063)

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit 1994 bei dem ArbG beschäftigt. Seit 1998 war er als Schichtführer in einer Filiale des ArbG eingesetzt. Nach Darstellung des ArbN kam es seit Juni 2005 zu Konflikten mit dem Bezirksleiter als seinem Vorgesetzten.  

     

    Seit dem 16.6.06 ist der ArbN arbeitsunfähig krank und leidet an einer schweren depressiven Episode und einer sozialen Phobie, wegen der er sich in psychologischer Behandlung befindet.  

     

    Der ArbN hat vorgetragen, wegen seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts und des Alters von dem Bezirksleiter gemobbt worden zu sein. Hiergegen habe der ArbG nichts unternommen.