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  • 01.03.2006 | Mitbestimmung

    Welchen Umfang muss die Unterrichtung des Betriebsrats über Einstellungsgespräche haben?

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    Beruht die Auswahlentscheidung des ArbG für einen von mehreren Stellenbewerbern maßgeblich auf zuvor geführten Vorstellungsgesprächen, so gehört zur Auskunft über die Person der Beteiligten nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG, dass der ArbG den Betriebsrat über den für seine Entscheidung bedeutsamen Inhalt dieser Gespräche unterrichtet (BAG 28.6.05, 1 ABR 26/04, Abruf-Nr. 060380).

     

    Sachverhalt

    Bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle führte der ArbG mit neun Bewerbern Vorstellungsgespräche. Eine Frau (H.) und zwei Männer (P. und L.) lud er ein weiteres Mal. Ein letztes Vorstellungsgespräch führte er nur noch mit Herrn P. Dem Betriebsrat teilte er sodann mit, dass er diesen Bewerber einzustellen gedenke, da er in den Vorstellungsgesprächen die – im Einzelnen genannten – Auswahlkriterien mit Abstand am besten erfüllt habe, und bat um Zustimmung zur Einstellung. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Einstellung. Den Widerspruch begründete er u.a. damit, dass die Mitbewerberin Frau H. von allen Bewerbern am besten qualifiziert sei. Sie sei erkennbar wegen ihres höheren Lebensalters nicht berücksichtigt worden. Auch verstoße die Nichtberücksichtigung unter diesen Umständen gegen den zu beachtenden Frauenförderungsplan und die auf ihn fußende Gesamtbetriebsvereinbarung.  

     

    Gründe

    Das BAG hat den Ersetzungsantrag des ArbG abgewiesen. Dieser sei unbegründet, weil der ArbG den Betriebsrat nicht ausreichend i.S.v. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG unterrichtet habe. Deshalb sei die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht in Lauf gesetzt worden. Das wiederum hindere eine gerichtliche Ersetzungsentscheidung.  

     

    Dahingestellt bleiben könne, ob der ArbG im Streitfalle schon seine Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Bewerbungsunterlagen verletzt habe. Jedenfalls habe er dem Betriebsrat keine vollständigen Auskünfte über die Person der Beteiligten erteilt. Die Auskünfte müssten sich auf die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den zu besetzenden Arbeitsplatz erstrecken. Wenn für die Auswahlentscheidung Vorstellungsgespräche mit verschiedenen Bewerbern maßgeblich gewesen seien, gehöre zu einer vollständigen Auskunft eine Mitteilung über den Gesprächsinhalt. Da die Mitteilung des ArbG keinerlei Angaben über die Gespräche mit den anderen Bewerbern enthalten habe, könne von einer ausreichenden Unterrichtung des Betriebsrats nicht ausgegangen werden. Da es für den ArbG offensichtlich gewesen sei, dass er den Betriebsrat nicht vollständig unterrichtet habe, sei es – anders als früher entschieden – ohne Bedeutung, das der Betriebsrat keine weiteren Auskünfte verlangt habe.