· Fachbeitrag · Mietrecht
Der pflegebedürftige Mieter ‒ (teilweise) Überlassung der Wohnung an Dritte zulässig?
von RA Dr. Hans-Reinold Horst, Hannover / Solingen
| Welche Folgen hat die Pflegebedürftigkeit von Senioren für ihre Wohnsituation? Der zweite Teil dieses Beitrags beschäftigt sich mit der Untervermietung und der Überlassung einer gemieteten Wohnung. Zur Erinnerung hier noch einmal der Ausgangsfall, dessen Lösung Sie am Ende des Beitrags finden: Oma O wohnt in der 1. Etage und ist dement. Ihre Kinder wohnen im Erdgeschoss. Sie möchten die Oma zu sich nehmen, um sie zu pflegen. Die Wohnung im 1. Obergeschoss, die dann frei wird, soll von den Enkelkindern (junge Familie) genutzt werden. |
4. Untervermietung
Die Untervermietung ist erlaubnispflichtig und ohne Genehmigung des Vermieters vertragswidrig. Der Mieter ist gemäß § 540 Abs. 1 BGB nicht berechtigt, die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters unterzuvermieten.
PRAXISTIPP | Allerdings ist auf einen entsprechenden Erlaubnisanspruch des pflegebedürftigen Mieters zur Genehmigung der Untervermietung in den gesetzlichen Grenzen von §§ 540, 553 BGB hinzuweisen. Im Falle eintretender eigener Pflegebedürftigkeit wird dem Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung von Wohnungsteilen an eine Pflegekraft zugebilligt (AG Tempelhof-Kreuzberg 6.3.14, 23 C 226/13, juris; Blank in: Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht, § 540 BGB Rn. 24). |
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