· Fachbeitrag · Leistungsfähigkeit
Kind selbst schon Rentner: Wie wird dessen Vermögen beim Elternunterhalt angerechnet?
von RAin Dr. Dagny Liceni-Kierstein, RiOLG a.D., Berlin
| Elternunterhalt ist auf der einen Seite nicht nur aus dem vorhandenen Einkommen zu leisten, sondern auch aufgrund einsetzbaren Vermögens. Auf der anderen Seite wird die Bildung von Altersvorsorgekapital für die eigene Absicherung im Alter empfohlen und gefördert. Wie ist dieser Konflikt zu lösen, wenn das elternunterhaltspflichtige Kind sich bereits im Rentenalter befindet und nur über geringe Renteneinkünfte, jedoch über erhebliches Kapitalvermögen verfügt? |
1. Pflicht zum Vermögenseinsatz
Die Frage, wie sich die Pflicht zum Vermögenseinsatz auswirkt, soll anhand des folgenden Beispiels erläutert werden.
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Der 67 Jahre alte Sohn S, der verwitwet und kinderlos ist sowie zur Miete wohnt, wird von dem Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht auf Elternunterhalt für seine in einem Pflegeheim untergebrachte Mutter in Anspruch genommen. Seine Zahlungspflicht soll ab Januar 2019 einsetzen. S war früher als selbstständiger Stuckateur tätig und bezieht aktuell eine Altersrente von lediglich 700 EUR monatlich. Er verfügt allerdings über ein in der Zeit seiner Selbstständigkeit für die eigene angemessene Altersversorgung angespartes Kapitalvermögen von 500.000 EUR. S hält sich mit Blick auf seine geringen Rentenbezüge für leistungsunfähig; sein Vermögen sei für die eigene Alterssicherung vorgesehen und deshalb im Ganzen zu verschonen. Zu Recht? |
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