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  • 31.03.2011 | Leiharbeitnehmer

    Equal Pay: Der Anspruch des Arbeitnehmers und die Ausschlussfristen

    von RiArbG Dr. Guido Mareck, Iserlohn

    Innerhalb von wenigen Wochen ist das Thema Equal Pay in der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit zu einem Top-Thema avanciert. Insbesondere aufgrund von unwirksamen Tarifverträgen oder Doppelverweisungen auf Tarifsysteme sowie von Scheinwerkverträgen kann es zu Problemen bei der Rechtsanwendung kommen. Als Prozessvertreter sollten Sie wissen, welche tariflichen und vertraglichen Ausschlussfristen gelten, wenn ein Leiharbeitnehmer auf Equal Pay klagen will. „Arbeitsrecht aktiv“ gibt hierzu einen aktuellen Überblick.  

     

    Gesetzliche Anspruchsgrundlagen

    Aktuell führt nach dem Beschluss des BAG vom 14.12.10 (1 ABR 19/10, Abruf-Nr. 110951), der die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) verneint, der nun nach § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Lohns vergleichbarer ArbN des Entleihers zu erheblicher Verunsicherung. Dieser sogenannte Equal Pay-Anspruch greift ein, wenn die Vergütung des entliehenen ArbN unter der Lohnhöhe vergleichbarer ArbN im Entleiherbetrieb liegt und ein gültiger Leiharbeitstarifvertrag nicht besteht.  

     

    Zwei Hürden für den Leih-ArbN

    Insgesamt stellen sich bei der Betrachtung aus Sicht des Leih-ArbN zwei wesentliche Hindernisse dar:  

     

    • Die erste Hürde hat der anspruchstellende ArbN dank des BAG schnell genommen, sofern zwischen ihm und dem Verleiher - seinem ArbG - die Tarifgewerke der CGZP vertraglich vereinbart waren. Dies gilt auch, wenn der ArbN - vielleicht sogar ohne es zu wissen - Mitglied der CGZP war. Eine nichttariffähige Gewerkschaft kann keine wirksamen Tarifverträge abschließen, unabhängig davon, ob diese unmittelbar kraft beidseitiger Verbandszugehörigkeit oder nur durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme gelten sollen.