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  • 04.03.2010 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Urlaubs- und Kündigungsrecht.  

     

    Aktuelle Entscheidungen

    Urlaubsrecht - LAG Berlin-Brandenburg 2.10.09, 6 Sa 1215/09, Abruf-Nr. 100572  

    Auf eine Besonderheit im Urlaubsrecht für schwerbehinderte Menschen hat das LAG Berlin-Brandenburg hingewiesen. Danach ist zwischen dem Zusatzurlaub gem. § 125 Abs. 1 S. 1 BUrlG und dem gesetzlichen Mindesturlaub bei einer Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden. Dauert diese über den Übertragungszeitraum hinaus, erlischt der Anspruch auf Zusatzurlaub, während der Mindesturlaubsanspruch bestehen bleibt - und abgegolten werden muss.  

     

    Urlaubsrecht - Arbeitsgericht Wuppertal 19.11.09, 7 Ca 2453/09, Abruf-Nr. 100573  

    Nach jahrelanger Rechtsprechung verfielen Urlaub und Urlaubsabgeltungsanspruch auch, wenn ein ArbN seinen Urlaub aufgrund langer Erkrankung nicht nehmen konnte. Der EuGH hat in Sachen Schultz-Hoff (20.1.09, C-350/06 und C-520/06, Abruf-Nr. 090312) die BAG-Rechtsprechung für ArbN geändert: Der aufgrund einer Erkrankung nicht genommene Urlaub darf demnach nicht mehr verfallen. Nun hat das Arbeitsgericht Wuppertal dem EuGH die Frage vorgelegt, ob diese Rechtsprechung auf Beamte und Dienstordnungsangestellte, auf die das Beamtenrecht angewandt wird, zu übertragen ist. In entsprechenden Verfahren kann daher die Aussetzung des Verfahrens ratsam sein.  

     

    Kündigungsrecht - LAG Berlin-Brandenburg 18.12.09, 6 Sa 1239/09, Abruf-Nr. 100574  

    Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen setzt i.d.R. eine entsprechende Abmahnung voraus. Wann aber betrifft die Abmahnung einen vergleichbaren Sachverhalt? Das LAG Berlin-Brandenburg hat dazu entschieden, dass eine verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung nicht gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 KSchG durch Gründe im Verhalten des ArbN bedingt ist, wenn die frühere Abmahnung erfolgte, weil der ArbN bei seiner nicht unverzüglichen Krankmeldung falsche Angaben über die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit gemacht hatte.  

     

    Kündigungsrecht - LAG Hamm 23.7.09, 15 Sa 1511/08, Abruf-Nr. 100575  

    Das LAG Hamm weist darauf hin, dass die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht konzernbezogen ausgestaltet ist. Sie bezieht sich vielmehr auf die Beschäftigungszeit in einem Unternehmen. Daher kann die bei einem anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen zurückgelegte Beschäftigungszeit ohne Weiteres auch dann nicht auf die Beschäftigungszeit beim kündigenden ArbG angerechnet werden, wenn es sich um Konzernunternehmen handelt. Soll die bei einem anderen Konzernunternehmen zurückgelegte Betriebszugehörigkeit auf die Wartezeit angerechnet werden, müssen die Parteien eine Anrechnungsvereinbarung treffen. Diese kann allerdings auch stillschweigend geschlossen werden. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall durch Auslegung der Vereinbarungen der Parteien ermittelt werden.  

     

    Vertragsgestaltung - LAG Mecklenburg-Vorpommern 21.10.09, 2 Sa 183/09, Abruf-Nr. 100576  

    Das LAG Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass eine Klausel, wonach der ArbN verpflichtet ist, über seine Arbeitsvergütung auch gegenüber Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, unwirksam ist. Begründung: Dies hindere den ArbN daran, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem ArbG erfolgreich geltend zu machen. Darüber hinaus verstoße die Klausel gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Folge: Eine hierauf basierende Abmahnung des ArbG ist unwirksam.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 54 | ID 133964