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  • 02.11.2010 | Kurz informiert

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht, zum Aufhebungsvertrag und zum Dienstwagen.  

     

    Aktuelle Entscheidungen

    Kündigungsrecht - LAG Hamburg 25.5.10, 1 SaGa 3/10, Abruf-Nr. 103358  

    Ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats liegt nach einer Entscheidung des LAG Hamburg vor, wenn der Betriebsrat hinreichend bestimmt auf eine für den ArbG abgrenzbare Arbeitnehmergruppe hinweist, die nach seiner Auffassung in die soziale Auswahl hätte einbezogen werden müssen. Es ist nicht erforderlich, dass der Betriebsrat aus dieser Gruppe mindestens einen ArbN benennt, der sozial weniger schutzbedürftig wäre.  

     

    Krankheitsbedingte Kündigung - LAG Köln 15.10.09, 7 Sa 581/09, Abruf-Nr. 103359  

    Das LAG Köln weist darauf hin, dass eine negative Gesundheitsprognose wegen häufiger Kurzerkrankungen auch auf solche Kurzerkrankungen gestützt werden kann, die zwar je für sich betrachtet als „ausgeheilt“ angesehen werden können, in einem ausreichend lang bemessenen Referenzzeitraum aber in ungewöhnlicher Häufung und Varianz immer wieder aufgetreten sind. Dabei gilt: Je länger der für die Gesundheitsprognose herangezogene Referenzzeitraum ist, desto aussagekräftiger erscheint er.  

     

    Aufhebungsvertrag - LAG Düsseldorf 20.1.10, 12 Sa 962/09, Abruf-Nr. 103360  

    Hat der ArbN mit dem ArbG einen Aufhebungsvertrag geschlossen, steht ihm ein gesetzliches Rücktrittsrecht (§ 323 BGB) zu, wenn die vereinbarte Abfindung nicht gezahlt wird. Dieses Rücktrittsrecht ist nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf nicht ausgeschlossen, wenn das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird.  

     

    Freistellung - BAG 13.8.10, 1 AZR 173/09, Abruf-Nr. 103361  

    Nach einer Entscheidung des BAG hat ein ArbN keinen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht für eine gewerkschaftliche Betätigung. Er darf also nicht von der Arbeit fernbleiben, um an Sitzungen des Ortsvorstands seiner Gewerkschaft teilzunehmen. Allerdings muss der ArbG den entsprechenden Teilnahmewunsch bei der Ausgestaltung von Schichtplänen berücksichtigen, soweit dies möglich ist.  

     

    Dienstwagen - LAG Köln 29.10.09, 7 Sa 788/09, Abruf-Nr. 103362  

    Die Gestattung der Nutzung eines Dienstwagens „auch“ für private Zwecke gehört zu dem fortzuzahlendem „Arbeitsentgelt“ im Sinne von § 4 EFZG. Daraus folgt nach einer Entscheidung des LAG Köln, dass der ArbN bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeitsperiode auch nur solange verlangen kann, dass ihm das Dienstfahrzeug zur weiteren privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, solange er Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen kann. Ausnahme: Die Parteien haben vertraglich insoweit eine andere Regelung getroffen.  

     

    Arbeitsentgelt - LAG Köln 10.5.10, 5 Sa 1295/09, Abruf-Nr. 103363  

    Bei geringfügigen Entgeltüberzahlungen ist im unteren und mittleren Einkommensbereich ohne nähere Darlegung davon auszugehen, dass die zu viel gezahlten Beträge für den Lebensunterhalt verbraucht und eine Bereicherung nicht mehr vorhanden ist.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 198 | ID 139705