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  • 01.01.2007 | Kündigungsrecht

    Welche Folgen hat die unrichtige Benennung der Kündigungsfrist für die 3-Wochen-Klagefrist?

    Bei einer ordentlichen Kündigung kann die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den ArbG vom ArbN auch außerhalb der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG geltend gemacht werden (BAG AA 06, 87). Die Auslegung der Erklärung einer ordentlichen Kündigung ergibt i.d.R., dass die Kündigung zum zutreffenden Termin ausgesprochen werden sollte, auch wenn ein falscher Kündigungstermin genannt ist. In diesem Fall besteht keine Rechtsunwirksamkeit der Kündigung, wie in § 4 S. 1 KSchG genannt.  

     

    Anderes gilt ausnahmsweise, wenn sich aus der Kündigung und den im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigenden Umständen der Wille des ArbG ergibt, die Kündigung ausschließlich zu dem unrichtigen Kündigungszeitpunkt auszusprechen und eine spätere Beendigung nicht gegen sich gelten zu lassen. Dann ist der Kündigungstermin integraler Bestandteil der Willenserklärung und muss innerhalb der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG angegriffen werden (BAG AA 06, 87). Hierzu zählt insbesondere der Fall, dass eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ausgesprochen wird.  

     

    In den meisten Fällen ist es nach dem Wortlaut des Kündigungsschreibens von vornherein nicht zweifelhaft, dass eine ordentliche Kündigung erklärt werden sollte (LAG Hamm AA 06, 14: „fristgerecht während der Probezeit“; BAG AA 06, 87: „betriebsbedingte Kündigung“). Das BAG hat nun entschieden, dass im Allgemeinen auch von einer ordentlichen Kündigung ausgegangen werden muss, wenn aus dem Kündigungsschreiben die Art der Kündigung nicht ausdrücklich hervorgeht, dort lediglich eine (unrichtige) Kündigungsfrist angegeben wird (BAG 6.7.06, 2 AZR 215/05, Abruf-Nr. 063587). Sofern eine außerordentliche Kündigung – ob mit oder ohne Auslauffrist – beabsichtigt ist, muss diese ohnehin deutlich erklärt sein (AA 06, 87). Verbindet deshalb der Kündigende mit der Kündigung einen Zeitpunkt, zu dem die Kündigung in Zukunft wirken soll, kann hierin grundsätzlich keine außerordentliche Kündigung gesehen werden, wenn er nicht gleichzeitig deutlich macht, dass es sich dabei lediglich um eine Auslauffrist zu einer außerordentlichen Kündigung handeln soll.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 17 | ID 85218