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  • 01.01.2006 | Kündigungsrecht

    Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf anderem Arbeitsplatz: Rechtsprechungsänderung des BAG

    von VRiLAG i.R. Dr. Hans Georg Rummel, Duisburg
    1. Eine ordentliche Beendigungskündigung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den ArbN auf einem anderen freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.  
    2. Eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hat der ArbG dem ArbN anzubieten. Das Angebot kann lediglich in Extremfällen (z.B. offensichtlich völlig unterwertige Beschäftigung) unterbleiben. Der ArbG kann Angebot und Kündigung miteinander verbinden, indem er ohne vorherige Verhandlungen mit dem ArbN sofort eine Änderungskündigung ausspricht.  
    3. Macht der ArbG vor Ausspruch einer Kündigung dem ArbN das Angebot, den Vertrag der noch bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit anzupassen, und lehnt der ArbN dieses Angebot ab, ist der ArbG regelmäßig nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, trotzdem eine Änderungskündigung auszusprechen. Eine Beendigungskündigung ist nur zulässig, wenn der ArbN unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, er werde die geänderten Arbeitsbedingungen im Fall des Ausspruchs einer Änderungskündigung nicht, auch nicht unter dem Vorbehalt Ihrer sozialen Rechtfertigung annehmen.  
    4. Spricht der ArbG ohne vorheriges oder gleichzeitiges Angebot der geänderten Arbeitsbedingungen sofort eine Beendigungskündigung aus, ist diese Kündigung regelmäßig sozialwidrig. Es unterliegt Bedenken, in derartigen Fällen fiktiv zu prüfen, ob der ArbN die geänderten Arbeitsbedingungen bei einem entsprechenden Angebot vor oder mit Ausspruch der Kündigung zumindest unter Vorbehalt angenommen hätte (gegen BAGE 47, 26).  
    (BAG 21.4.05, 2 AZR 132/04, Abruf-Nr. 053442)

     

    Sachverhalt

    Bei der Neustrukturierung des Unternehmens fiel nach Behauptung des ArbG der Arbeitsplatz des Klägers weg. Ein Angebot des ArbG auf Weiterbeschäftigung in anderer Position lehnte der Kläger in einem abschließenden Gespräch wegen der damit verbundenen erheblichen Gehaltsreduzierung ab. Nach seinen Äußerungen wäre er bei einer geringeren Reduzierung seines Gehalts mit den geänderten Arbeitsbedingungen einverstanden gewesen. Der ArbG sprach anschließend nach Anhörung des Betriebsrats eine fristgerechte Beendigungskündigung aus.  

     

    Im Kündigungsschutzprozess hat der ArbN u.a. geltend gemacht, der ArbG habe den Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung nicht beachtet. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen habe er nicht gänzlich abgelehnt. Er habe vielmehr neue Vorschläge gemacht, auf deren Diskussion der ArbG sich jedoch nicht eingelassen habe.  

     

    Demgegenüber hielt der ArbG eine Änderungskündigung nicht für erforderlich. Er habe dem Kläger ein entsprechendes Änderungsangebot gemacht, das dieser nach längerer Bedenkzeit abgelehnt habe.