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  • 01.04.2006 | Kündigungsrecht

    Verhaltensbedingte Kündigung: Verstoß gegen Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit

    von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle

    Immer wieder gibt es in der Praxis Probleme mit verspäteten oder gar unterlassenen Nachweisen der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist unklar, ob die zahlreichen Verstöße hiergegen eher auf Unkenntnis der ArbN, auf deren Nachlässigkeit oder gar auf vorsätzlicher Missachtung ihrer Verpflichtungen beruhen. Der Beitrag zeigt zusammenfassend die Pflichten der ArbN zur Anzeige von Arbeitsunfähigkeitszeiten und ihre kündigungsrechtliche Relevanz auf.  

     

    Checkliste: Rechtslage zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

    § 5 EFZG normiert die Anzeige und Nachweispflichten des ArbN:  

     

    • Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist der ArbN verpflichtet, dem ArbG die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Einer ausdrücklichen Aufforderung durch den ArbG bedarf es nicht. Die Benachrichtigung muss unverzüglich erfolgen. „Unverzüglich“ bedeutet nicht „sofort“, aber „ohne schuldhaftes Zögern“. Eine nur briefliche Benachrichtigung genügt nicht, wenn eine schnellere Unterrichtung möglich ist, z.B. per Telefon (BAG NZA 90, 433; Lepke, NZA 95, 1084). Der ArbN muss seinen ArbG auch benachrichtigen, wenn eine bestehende Arbeitsunfähigkeit verlängert wird. Das gilt auch, wenn der gesetzliche Entgeltfortzahlungszeitraum bereits überschritten ist. Das Dispositionsinteresse des ArbG besteht auch dann fort.

     

    • Der ArbN muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der ArbG kann die Vorlage auch schon früher verlangen.

     

    • Ein Angestellter in verantwortlicher Stellung ist darüber hinaus verpflichtet, soweit möglich dafür zu sorgen, dass die durch seine Abwesenheit möglicherweise bedingten betrieblichen Ablaufstörungen so gering wie möglich gehalten werden.

     

    • Hält sich der ArbN zu Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er verpflichtet, dem ArbG die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen (§ 5 Abs. 2 EFZG). Allerdings hat der ArbG die Kosten der Übermittlung zu tragen.

     

    • Kehrt der arbeitsunfähig erkrankte ArbN ins Inland zurück, ist er verpflichtet, dem ArbG und seiner (gesetzlichen) Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen (§ 5 Abs. 2 letzter Satz EFZG).
     

    Muss die Mitteilung persönlich erfolgen?

    Der betroffene ArbN braucht die Benachrichtigung nicht unbedingt persönlich vorzunehmen. Er kann auch einen Dritten damit beauftragen, z.B. den Ehegatten, Lebensgefährten oder einen Arbeitskollegen. Allerdings trägt er das Risiko, dass der Dritte die Benachrichtigung verspätet oder gar nicht vornimmt. Dessen Fehlverhalten ist ihm dann zuzurechnen.  

     

    Wann muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden?

    Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der ArbN eine ärztliche Bescheinigung spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der ArbG ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als zunächst bescheinigt, muss der ArbN unverzüglich eine Folgebescheinigung vorlegen (zur unverzüglichen Unterrichtungspflicht s.o.).