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  • 01.07.2005 | Kündigungsrecht

    Verhaltensbedingte Kündigung: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

    von VRiLAG Dr. Wilfried Berkowsky, Halle

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund – ein Thema, über das auch heute noch zumeist mit vorgehaltener Hand gesprochen wird. Auch fehlt oftmals noch immer das nötige Unrechtsbewusstsein: Schuld ist nicht der Belästiger, sondern – der Minirock der Kollegin! Weit verbreitet ist auch das „Sie-soll-sich-nicht-so-haben“-Syndrom, also das Bewusstsein, ein bisschen „Anmache“ sei doch keine sexuelle Belästigung, sondern sozialadäquat, also kein Kündigungsgrund.  

     

    Das Beschäftigtenschutzgesetz

    Daher überrascht es nicht, dass das „Beschäftigtenschutzgesetz“ (Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 24.6.94, BeschSchG) trotz seines Alters von nunmehr über 11 Jahren eines der am wenigsten bekannten arbeitsrechtlichen Gesetze ist.  

     

    Das Beschäftigtenschutzgesetz

    Ziel des Gesetzes: Das BeschSchG will alle ArbN (einschließlich der Beamten und Beamtinnen etc.) ausdrücklich vor sexueller Belästigung schützen.  

     

    Adressaten: Diese Aufgabe weist es zunächst den ArbG und Vorgesetzten zu (§ 2 Abs. 1 BeschSchG).  

     

    Definition der sexuellen Belästigung: Jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören:  

     

    • sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind,

     

    Praxishinweis: Diese Umschreibung ist relativ unproblematisch, weil sie pauschal auf die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften Bezug nimmt. Straftaten, deren Opfer Arbeitskollegen sind, waren aber schon immer kündigungsrelevant (es sei denn, sie haben den reinen Privatbereich betroffen, was aber unter Arbeitskollegen nur selten der Fall sein dürfte).

     

    • sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografis chen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.

     

    Praxishinweis: Diese Ziffer ist schwieriger zu verstehen. Die Tatbestandsmerkmale sind zwar konkret bezeichnet, so dass sie an sich nicht schwierig festzustellen sein dürften. Hinzu kommen muss aber das subjektive Merkmal, dass die bezeichneten Handlungen „von den Betroffenen erkennbar abgelehnt“ werden. Hier liegen die Hauptprobleme der praktischen Umsetzung!

     

    Das heißt: Eine Pflichtverletzung liegt einerseits nicht schon immer vor, wenn nur der objektive Teil der sexuellen Belästigung gegeben ist (also etwa das Aufhängen eines „Pin-up-Girls“ im Büro). Eine Pflichtverletzung liegt aber andererseits auch nicht schon immer vor, wenn ein „Betroffener“ oder eine „Betroffene“ ein bestimmtes Verhalten „erkennbar ablehnt“.

     

    Vielmehr müssen beide Komponenten, die objektive wie die subjektive, zusammenkommen!